Unrecht heißt Familienrecht

Schriftsatz von Herrn BHs Anwältin vom 14. Februar 2005

Inzwischen hat Herrn BHs Beeinflussungskampagne auf dem Jugendamt Frucht getragen, und so beginnt dieses Schreiben mit Hinweis auf das oben vorgestellte "Gutachten".

Betreff: van der Zander./. BH In der vorbezeichneten Angelegenheit wird davon ausgegangen, daß dem Gericht bereits das Schreiben des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf vom 01.02.2005 zugegangen ist.
Aus dem vorbenannten Schreiben ergibt sich eindeutig, daß es nicht im gemeinsamen Wohle der Kinder liegt, weiterhin bei der Antragstellerin zu leben.

Beweis: 1. Schreiben vom 01.02.2005,
2. Anhörung des Jugendamtes
3. Sachverständigengutachten
Es wird dort zitiert aus einem Zwischenbericht zum Sachstand der Diagnostik, in dem angenommen wird, daß die Kinder in großer Angst um die psychisch labil erscheinenden Mutter leben und entsprechend eingeschränkte Entwicklungschancen haben. Der Eindruck, daß die Kinder sozial isoliert Mutter leben und entsprechende Kommunikationsstörungen haben, erscheine plausibel. Vor allem der Antragstellerin scheint ein Verständnis für die psychische Situation eben und entsprechendeder Kinder, möglicherweise auch für deren Entwicklungsperspektive zu fehlen.
Beweis: wie vor
Die dortigen Ausführungen sind eindeutig und sprechen dafür, dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Beweis: wie vor
Soweit es in dem Schreiben heißt, daß die Eltern nicht zu einem gemeinsamen Gespräch bereit waren, betraf dies nicht den Antragsgegner, der immer Gesprächsbereitschaft gezeigt hat.
Beweis:
Zeugin Frau FCKW, zu laden über das Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf

Zu dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.01.2005 wird in gebotener Kürze wie folgt Stellung genommen:
Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, daß die Kinder überwiegend von ihr versorgt worden seien. Der Antragsgegner hat sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert. Er hat auch gemeinsam mit der Antragstellerin die Entscheidung betreffend die Kinder getroffen.

Beweis : 1, Zeugnis der Frau R.W. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
2. Zeugnis des Herrn P.K., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
3. Zeugnis der Frau K., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.

Der Antragsgegner bleibt dabei, daß die Kinder bis zur Trennung der Parteien immer auf seiner Etage gewohnt haben. Es war von Anfang an geplant, daß die Antragstellerin die Küche mitbenutzen durfte und Filius Senior - Filius Junior war damals noch nicht geboren - bei ihm auf der Etage lebte. Bei der Verbindung der beiden Etagen handelt es sich um eine Luke, die etwa 50 x 100 cm und nicht dafür sorgt, dass zwei Wohnungen zu einer Wohnung verbunden wurden.
Beweis : Inaugenscheinnahme

Falsch ist auch, daß der Antragsgegner anfangs das Dachgeschoß als Atelier nutzte. Er arbeitete bis zur Geburt von Filius Junior in seiner Wohnung auf der ersten Etage, und zwar meistens in Anwesenheit des Sohnes Filii Seniori.
Beweis: Vorlage von Fotos im Bestreitensfalle.

Nach der Geburt von Filio Juniori sagte die Antragstellerin "Ich habe keinen Platz für die Kinder bei mir im Erdgeschoß, da meine Plastiken so viel Raum beanspruchen." Beide Kinder wohnten daraufhin bei dem Antragsgegner, dieser bekam zusätzlich den Raum im Dachgeschoß als Atelier. Letzteren benutzte der Antragsgegner kaum, da er sich hauptsächlich um die Kindererziehung und den Haushalt kümmerte. Es bleibt in diesem Zusammenhang dabei, daß der Antragsgegner zugunsten deren Kinder seinen Beruf zurückstellte. Falsch ist die Behauptung der Äntragstellerin, daß sie laufend mit den Kindern im Urlaub gewesen sei. Diese waren zweimal in 14 Jahren und jeweils nur für eine Woche nicht anwesend. In der gesamten übrigen Zeit war es der Antragsgegner, der sich überwiegend um die Kinder kümmerte. Auch der Antragsgegner verbrachte mit den Kindern zweimal pro Jahr mehrere Tage bei seinen Eltern im Schwarzwald. Es bleibt dabei, daß die Antragstellerin zu den Kindern keine enge Bindung aufgebaut hatte. Sie war zutiefst deprimiert über das Geschlecht der Kinder und äußerte sich wörtlich "Bei Söhnen handelt es sich um minderwertige Ware!!".
Beweis:
Zeugnis der Frau HJ ., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.

Soweit die Antragstellerin behauptet, sie sei mehrfach schwer krank gewesen, wird dies bestritten. Aus Sicht des Antragsgegners handelte es sich beispielsweise bei der Schilddrüsenkrankheit um eine harmlose Sache; eine Krebsbehandlung erfolgte nicht. Aus Sicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin hypochondrisch veranlagt und hat trotz harmloser Krankheiten panische Angst zu sterben. Sie hat schon mehrmals vor den gemeinsamen Kindern behauptet, sie müsse sterben, ihr Leben sei zu Ende.
Beweis: Zeugnis der Frau R.W.

Entgegen den Darstellungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Wohnung in der ersten Etage nie gewaltsam geöffnet. Vielmehr war bei dem Versuch, die eigene Wohnung zu betreten, der Türgriff abgebrochen, da von innen ein Stuhl untergestellt war. Es bleibt dabei, daß die Antragstellerin Briefe schrieb, um den Antragsgegner zu diskreditieren. Die Briefe wurden eigens dafür geschrieben, um den Antragsgegner vor den Kindern, denen die Briefe von der Antragstellerin vorgelesen wurden, und den Bekannten und Eltern schlecht zu machen. Dabei schreckte die Antragstellerin auch nicht davor zurück, den Sohn Filium Seniorem zu instrumentalisieren, die Briefe am Computer zu bearbeiten und auszudrucken.
Beweis : Zeugnis des Herrn P. K.

Falsch ist, daß die Kinder seit der Trennung bei der Antragstellerin bleiben wollten. Vielmehr liegt es so, daß die Antragstellerin zielgerichtet versucht, die Kinder gegen den Antragsgegner aufzuhetzen. Sie hat die Kinder massiv seelisch unter Druck gesetzt und diese immer wieder davon abgehalten, den Antragsgegner aufzusuchen. So teilte sie diesen etwa mit, daß sie sich umbringe, daß die Kinder sie nie wiedersähen, wenn sie sich für den Antragsgegner entschieden usw. Auch wenn sich die Kinder beim Antragsgegner aufhielten, zitierte sie diese in ihre Wohnung zurück.
Beweis : . Zeugnis der Frau R.W.
Zeugnis des Herrn P. K.
Zeugnis der Frau K.
Zeugnis der Frau A. N., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.

Was die neue Beziehung des Antragsgegners angeht, hat dieser nie behauptet, daß die Beziehung zu Frau HJ. beendet sei. Angebliche Witze, die seine neue Freundin geschrieben haben soll, sind dem Antragsgegner nicht bekannt. Der Antragsgegner hat auch nicht gedroht, der Antragstellerin die Kinder wegzunehmen. Dem Antragsgegner ist vielmehr daran gelegen, dem Wohl der gemeinsamen Kinder nachzukommen. Deshalb bot er etwa mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2004 an, gleichberechtigt das Sorgerecht auszuüben
Beweis: Schreiben der Frau Rechtsanwältin Wollenberg vom 12.03.2004, Anlage.
Diesen Vorschlag lehnte die Antragstellerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen grundweg ab.
Im Ergebnis ist festzuhalten, daß die Kinder bei der Antragstellerin nicht gut aufgehoben sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Jugendamtes. Das Wohl der gemeinsamen Kinder gebietet es, dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Abschließend wird noch einmal darum gebeten, dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
(Dr. RK) Rechtsanwältin


Darauf folgende Stellungnahme von Frau van der Zander Rechtsanwältin, 28. Februar 2005

In der Familiensache
van der Zander ./. BH
Az.: 261 F 207/04 - .
wird zum Bericht des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf, Sachbearbeiterin Frau FCKW, und dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.02.2005 wie folgt Stellung genommen:
I. Jugendamtsbericht
Es ist richtig, dass Filius Senior und Filius Junior die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin und des Antragsgegners sind. Die Parteien waren nicht verheiratet. Es ist auch korrekt, dass die Parteien am 15.10.1999 bei der Beistandschaft des Jugendamtes eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.
Was ursächlich für die Abgabe der Sorgerechtserklärung war, wurde bereits ausführlich schriftlich in den bisherigen Schriftsätzen dargelegt. Um unnötige Widerholungen zu vermeiden, wird auf die bisher gewechselten Schriftsätze diesbezüglich verwiesen. Richtig ist auch, dass sich die Parteien im Januar 2004 getrennt haben. Beide Parteien leben in dem Hause Werstener Feld 255 in Düsseldorf. Diese Immobilie steht nicht im Eigentum der Großeltem mütterlicherseits, sondern wie auch ausführlich der Sachbearbeiterin des Jugendamtes mitgeteilt worden war, gehört die Immobilie beiden Eltern der Parteien. Sofern die Sachbearbeiterin Frau FCKW weiter ausführt, Frau van der Zander sei Bildhauerin, Herr BH. freischaffender Künstler, so ist dies nicht korrekt. Die Antragstellerin ist gelernte Kunsterzieherin mit Abschluss Kunst-Pädagogik, Bildhauerin und Zeichnerin. Daneben hat die Antragstellerin mathematische Spiele für einen Verlag entwickelt und Textaufgaben-Sammlungen erstellt. Sowie die Spiele als auch die Textaufgabensammlungen sind im Handel erhältlich.
Herr BH. hat Kunst studiert mit Abschluss Meisterschüler, eine dauernde Beschäftigung als freischaffender Künstler hat er nie ausgeübt.
Die Sachbearbeiterin des Jugendamtes, Frau FCKW, hat die Antragstellerin zwar in dem Objekt WF in Düsseldorf aufgesucht, die Immobilie in ihrem Bericht jedoch nicht korrekt beschrieben. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Objekt mit vier Etagen. Das Erdgeschoss hat drei Räume, davon wird lediglich ein Raum als Atelier und Unterrichtsraum durch die Antragstellerin genutzt. Ein Raum ist möbliert mit einem Hochbett und dient ansonsten den Kindern als Aufenthalts- und Spielraum. Hier sind auch die Computer der Kinder untergebracht. Der weitere Raum im Erdgeschoss ist ein Gästezimmer, wobei sich dort auch der Brennofen für die Keramiken der Antragstellerin befindet.
In der ersten Etage befindet sich eine weitere Wohnung bestehend aus Küche, Ess/Wohnraum, einem weiteren Kinderzimmer und dem Badezimmer. In der zweiten Etage sind die Räumlichkeiten des Antragsgegners. Wie er diese gestaltet hat, ist nicht bekannt, es handelt sich jedoch um die gleiche Aufteilung wie in der ersten Etage. Die dritte Etage (Dachgeschoss) beinhaltet eine weitere Wohnung. Diese Wohnung ist seit Jahren vermietet.
Es ist richtig, dass die Sachbearbeiterin, Frau FCKW, die Antragstellerin und die Kinder zweimal aufsuchte. Das erste Mal erschien sie alleine, das zweite Mal in Begleitung einer weiteren Person. Bei beiden Gesprächen waren Filius Senior und Filius Junior anwesend. Beide haben sich gleich verhalten, sehr wenig auf die Fragen von Frau FCKW in Gegenwart der Antragstellerin geantwortet. Darauf hin hat während des ersten Besuches die Sachbearbeiterin, Frau FCKW, auch mit den Kindern alleine im Kinderzimmer gesprochen.
Sofern Frau FCKW. ausführt. Filius Junior sei sehr auf die Antragstellerin fixiert, so wird mitgeteilt, dass dies von Geburt an so war. Die Beziehung des Antragsgegners zu Filio Juniori war immer sehr schlecht. Es kann von einer gewissen Antipathie zwischen beiden gesprochen werden. Deutlich ist, dass wenn die Antragstellerin ebenfalls anwesend ist, Filius Junior mehr an der Antragstellerin als am Antragsgegner interessiert ist. Der Antragsgegner zählt für Filius Junior in diesem Moment nicht. Anders verhält es sich jedoch, wenn Filius Junior mit anderen Kindern zusammen ist. Dann zählt das Zusammensein mit den Kindern.
Sofern Frau FCKW. vorträgt, Filius Senior sei kommunikationsgestört, so stellt sich die Frage, wie Frau FCKW. dies festgestellt haben will. Die beiden Besuche zusammen dauerten nicht einmal eine Stunde. In dieser Kürze wird eine solche Störung kaum festgestellt werden können. Tatsächliche und konkrete Aussagen über das Kommunikationsverhalten von Filius Senior könnten allenfalls seine Lehrer, die ihn über die Jahre hinweg in der Schule begleitet haben, machen. Insofern wird angeregt, die nachbenannten Zeugen zu der Kommunikationsfähigkeit Filii Senioris zu befragen. Es handelt sich hierbei um ( Hier folgt eine Liste von Lehrern von denen Filius Senior längerfristig unterrichtet wurde)

Die oben benannten Zeugen haben einen ständigen und regelmäßigen Kontakt zu Filio Seniori und können Filium Seniorem bestimmt besser beurteilen als eine Mitarbeiterin des Jugendamtes, die nicht einmal eine Stunde Filium Seniorem gesehen hat. Sofern Frau FCKW. in ihrem Bericht weiter ausführt, dass Filius Senior hochbegabt ist, in seiner Freizeit Informatik studiert, so ist dies korrekt. Wie Frau FCKW. jedoch zu der Aussage gelangt, dass Filius Senior in seiner Klasse ein Außenseiter sei, ist nicht nachzuvollziehen, insbesondere da sie sich mit den Lehrern, den oben benannten Zeugen, nicht in Verbindung gesetzt hat. Zu der Frage, ob Filius Senior Außenseiter in seiner Klasse ist und wie seine Sozialkontakte sind, könnten die zuvor benannten Zeugen eher Aussagen tätigen als Frau FCKW.
Sofern Frau FCKW. des weiteren ausführt, nach Aussage der Antragstellerin soll Filius Junior ADS haben, so ist dies nie seitens der Antragstellerin gesagt worden. Die Antragstellerin hat lediglich daraufhingewiesen, dass Filius Junior sehr aufmerksamkeitsbedürftig ist, was bei Kindernin dem Alter nicht ungewöhnlich ist.
Wenn Frau FCKW. weiter ausführt, aufgrund der Auffälligkeiten der Kinder sei den Eltern geraten worden, sich an die Arztliche Kinderschutzambulanz zwecks einer Diagnostik ihrer Kinder zu wenden, so ist die nicht korrekt. Frau FCKW. hatte der Antragstellerin vorgeschlagen, zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit Filii Senioris sich an eine Stelle zu wenden und hat dabei die Kinderschutzambulanz vorgeschlagen. In dem Gespräch war lediglich die Rede von Filio Seniori, von einer Förderung seiner Kommunikationsfähigkeit und nicht von einer Begutachtung und Diagnostik, insbesondere nicht von Filio Juniori.
Sofern des weiteren vorgetragen wird, dass eine Diagnostik der Kinder im August 2004 begann, jedoch nach drei Beratungsgesprächen von Frau van der Zander abgebrochen wurde, so ist hierzu anzumerken, dass es gar keine drei Gespräche gab.
Die Antragstellerin war zu einem ersten Gespräch bei der Kinderschutzambulanz aufgrund der Aussagen der Sachbearbeiterin des Jugendamtes in der Meinung erschienen, dass es sich hier um eine Kommunikationsförderung für Filium Seniorem handeln würde. Da sie an diesem Tag keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für Filium Juniorem hatte, nahm sie Filium Juniorem zu diesem Gespräch mit. Dies wurde von Frau CD als unangemessen und als sehr störend aufgefasst. Dies war außerdem der einzige Termin, bei welchem Frau CD Filium Juniorem überhaupt gesehen hat. Mit Filio Seniori hat Frau CD überhaupt nicht gesprochen, so dass ein Zwischenbericht, wie er zitiert wird von Frau FCKW., auf reinen Vermutungen von Frau CD beruht. Aus diesem Grunde kann dieser Bericht in der vorliegenden Form in keiner Weise akzeptiert werden. Er kann keinesfalls Grundlage irgendeiner gerichtlichen Entscheidung sein, da eine Diagnostik der Kinder wegen fehlender Termine überhaupt nicht möglich ist. Aufgrund der in diesem Bericht zum Ausdruck kommenden Voreingenommenheit von Frau CD wird eine Begutachtung der Kinder, sofern das Gericht diese wünscht, durch die Kinderschutzambulanz Düsseldorf abgelehnt. Es mag gegebenenfalls ein anderes neutrales Institut hiermit beauftragt werden.
Zusammenfassend ist zu dem Bericht des Jugendamtes anzumerken, dass die in dem Bericht zum Ausdruck kommenden Äußerungen zu den Kindern keinesfalls fundiert und durch entsprechende Beobachtungen untermauert sind, wie die obigen Ausführungen eindeutig zeigen.
Sofern das Jugendamt vorschlägt, eine Verfahrenspflegschaft für die Kinder einzurichten, so stellt sich die Frage, was der Sinn sein soll. Wenn das Jugendamt des weiteren vorschlägt, die Arztliche Kinderschutzambulanz zu beauftragen, ein psychologische Gutachten zu den Eltern und deren Erziehungsfähigkeiten zu erstellen, so wird aufgrund der oben bereits dargelegten Gründe die Beauftragung der Kinderschutzambulanz abgelehnt. Es mag jedes andere Institut hiermit beauftragt werden. Faktisch kann eine Diagnostik der Kinder bei der Kinderschutzambulanz nicht fortgesetzt werden, da eine Fortsetzung voraussetzt, dass sich die Kinderschutzambulanz bereits mit den Kindern auseinandergesetzt hat. Dies ist jedoch nachweislich, da Filius Senior nicht einmal und Filius Junior nur bei einem ersten Gespräch anwesend war, nicht möglich. Es mag eine Begutachtung durch ein neutrales Institut erfolgen, nicht jedoch durch die Arztliche Kinderschutzambulanz.
II. Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte
Zu dem Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte vom 14.02.2005 wird wie folgt Stellung genommen:
Bezüglich des Berichtes des Jugendamtes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Aus dem Bericht geht keinesfalls hervor, dass es nicht zum Wohle der Kinder ist, wenn sie weiterhin bei der Antragstellerin leben.Bezüglich des im Jugendamtsbericht zitierten Zwischenberichtes der Ärztlichen Kinderschutzambulanz wird ebenfalls um Wiederholung zu vermeiden auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist die Antragstellerin keinesfalls labil. Beschränkte Entwicklungsfähigkeiten für die Kinder sind keinesfalls gegeben. Die Kinder sind, wie auch bereits oben ausgeführt, nicht sozial eingeschränkt. Kommunikationsstörungen liegen nicht vor. Es besteht kein Grund, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen, da, wie in den vorherigen Schriftsätzen bereits ausführlich dargelegt und beschrieben, sich der Antragsgegner entgegen seinen jetzigen Ausführungen nicht um die Kinder gekümmert hat.
Die Beziehung sah so aus: auf der einen Seite die Antragstellerin mit den beiden Kindern, auf der anderen Seite der Antragsgegner, der sich auch nicht als Familienmitglied sehen wollte. Wenn der Antragsgegner im Schriftsatz wahrheitswidrig vortragen lässt, er habe sich während der Jahre ausschließlich um die Kinder gekümmert und daher seine eigene Berufstätigkeit vernachlässigt, so ist dies nicht korrekt. Das Gericht mag die von ihm benannten Zeugen hierzu hören. Diese werden sich entsprechend ihrer Kenntnisse äußern. Zu der benannten Zeugin, Frau K., ist anzumerken, dass es sich hierbei um die Mutter eines Freundes von Filio Juniori handelt. Filius Junior und sein Freund M. haben verschiedene Unternehmungen gemeinsam gemacht, die des öfteren vom Antragsgegner begleitet wurden. Zu dem Punkt der angeblichen Betreuung der Kinder durch den Antragsteller und den tatsächlichen Gegebenheiten - Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin - werden als Zeugen benannt:
Frau V. R.,
Frau J. C.
Beide Zeuginnen können die tatsächlichen Begebenheiten schildern und einen objektiven Bericht über die Gegebenheiten abgeben. Wenn der Antragsgegner des weiteren vorträgt, die Kinder hätten immer auf seiner Etage gewohnt, so ist dies nicht ganz korrekt. Ein Kinderzimmer befand sich immer in der Wohnung auf der ersten Etage. Bereits vor Einzug der Parteien in das Objekt war abgesprochen, dass das Kinderzimmer zum Wohnbereich der Antragsgegnerin gehören sollte. Aus diesem Grunde war auch noch vor dem Einzug in das Objekt, die Verbindung zwischen der unteren Wohnung und dem Kinderzimmer geschaffen worden.
Darüber hinaus hat Filius Junior in den ersten drei Jahre bei der Antragstellerin mit im Hochbett geschlafen. Die beiden Kinder hatten zwar auf der ersten Etage ein Kinderzimmer, hielten sich jedoch überwiegend bei der Antragstellerin auf. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird auf den bisher gewechselten Schriftverkehr verwiesen. Sachvortrag der nicht ausdrücklich zugestanden wird, wird bestritten.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
(F. G.) Rechtsanwältin

Kommentar zur rechtsanwältlichen Vertretung

Während von Herrn BHs Rechtsanwältin im Stil von Boulevardblättern in aggressiver weise Lügen-Müll über mich geschüttet wird, ist meine eigene Verteidigung rein defensiv, immer schön darauf bedacht nur ja nicht anzuecken. Das entspricht den grundsätzlichen Positionen, die Mann und Frau nach derzeitiger Rechtslage innehaben. Wenn ich allein an all das lange Gerede denke, darüber, warum mir bei der Kinderschutzambulanz kein Gutachten mehr zugemutet werden kann, aber ich natürlich jederzeit bereit wäre, mich von einer anderen, neutralen Institution überprüfen zu lassen! In Wirklichkeit schulden mir diese Verleumder eine Entschuldigung und Schadensersatzzahlungen.

Meine wirkliche Verteidigung steht hier mit den Texten dieser Internetseite und ich denke nicht daran, mich ducken zu lassen und ich sage hier ganz klar:

Ich habe mich überhaupt nicht zu verteidigen, denn ich habe mir niemals etwas zu schulden kommen lassen. Mir steht hier im Gegenteil die Anklage zu! Es ist schon allein ein Unrecht, dass ich überhaupt vor Gericht erscheinen muss. Ich habe nicht die geringste Veranlassung meine Erzihungsfähigkeit überprüfen zu lassen, nur weil gehässige Menschen Verleumdungen über mich verbreiten. Das einzige, was meine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Justiz dieses Landes, die mir die Zeit stiehlt, die ich für mein erzieherisches Engagement brauche, die mir die Zeit stiehlt, indem sie den Zirkus, den Herr BH. hier veranstaltet, nicht nur zulässt, sondern noch dazu ermuntert!


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