Unrecht heißt Familienrecht
Schriftsatz von Herrn BHs Anwältin vom 14. Februar 2005
Inzwischen hat Herrn BHs Beeinflussungskampagne auf dem Jugendamt Frucht getragen, und so beginnt dieses Schreiben mit Hinweis auf das oben vorgestellte "Gutachten".
Betreff: van der Zander./. BH
In der vorbezeichneten Angelegenheit wird davon ausgegangen, daß
dem Gericht
bereits das Schreiben des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf vom
01.02.2005
zugegangen ist.
Aus dem vorbenannten Schreiben ergibt sich eindeutig, daß es
nicht im gemeinsamen
Wohle der Kinder liegt, weiterhin bei der Antragstellerin zu leben.
Beweis: 1. Schreiben vom 01.02.2005,
2. Anhörung des Jugendamtes
3. Sachverständigengutachten
Es wird dort zitiert aus einem Zwischenbericht zum Sachstand der
Diagnostik, in dem
angenommen wird, daß die Kinder in großer Angst um die
psychisch labil erscheinenden Mutter leben
und entsprechend
eingeschränkte Entwicklungschancen
haben. Der Eindruck, daß die Kinder sozial isoliert Mutter leben und entsprechende Kommunikationsstörungen
haben, erscheine
plausibel. Vor allem der Antragstellerin scheint ein Verständnis
für die psychische
Situation eben und entsprechendeder Kinder, möglicherweise auch
für deren
Entwicklungsperspektive zu fehlen.
Beweis: wie vor
Die dortigen Ausführungen sind eindeutig und sprechen dafür,
dem Antragsgegner das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Beweis: wie vor
Soweit es in dem Schreiben heißt, daß die Eltern nicht zu einem
gemeinsamen Gespräch
bereit waren, betraf dies nicht den Antragsgegner, der immer
Gesprächsbereitschaft
gezeigt hat.
Beweis:
Zeugin Frau FCKW, zu laden über das Jugendamt der Landeshauptstadt
Düsseldorf
Zu dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.01.2005 wird in
gebotener Kürze
wie folgt Stellung genommen:
Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, daß die
Kinder überwiegend
von ihr versorgt worden seien. Der Antragsgegner hat sich
hauptsächlich um die
Kinder gekümmert. Er hat auch gemeinsam mit der Antragstellerin
die Entscheidung
betreffend die Kinder getroffen.
Beweis : 1, Zeugnis der Frau R.W.
ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
2. Zeugnis des Herrn P.K., ladungsfähige Anschrift wird
nachgereicht;
3. Zeugnis der Frau K., ladungsfähige Anschrift wird
nachgereicht.
Der Antragsgegner bleibt dabei, daß die Kinder bis zur Trennung
der Parteien immer
auf seiner Etage gewohnt haben. Es war von Anfang an geplant,
daß die Antragstellerin
die Küche mitbenutzen durfte und Filius Senior - Filius Junior
war damals noch nicht
geboren - bei ihm auf der Etage lebte. Bei der Verbindung der
beiden Etagen handelt
es sich um eine Luke, die etwa 50 x 100 cm und nicht dafür
sorgt, dass zwei Wohnungen
zu einer Wohnung verbunden wurden.
Beweis : Inaugenscheinnahme
Falsch ist auch, daß der Antragsgegner anfangs das Dachgeschoß
als Atelier nutzte.
Er arbeitete bis zur Geburt von Filius Junior in seiner Wohnung
auf der ersten Etage,
und zwar meistens in Anwesenheit des Sohnes Filii Seniori.
Beweis: Vorlage von Fotos im Bestreitensfalle.
Nach der Geburt von Filio Juniori sagte die Antragstellerin
"Ich habe keinen Platz für
die Kinder bei mir im Erdgeschoß, da meine Plastiken so viel
Raum beanspruchen."
Beide Kinder wohnten daraufhin bei dem Antragsgegner, dieser
bekam zusätzlich
den Raum im Dachgeschoß als Atelier. Letzteren benutzte der
Antragsgegner kaum,
da er sich hauptsächlich um die Kindererziehung und den Haushalt
kümmerte. Es
bleibt in diesem Zusammenhang dabei, daß der Antragsgegner
zugunsten deren Kinder
seinen Beruf zurückstellte. Falsch ist die Behauptung der
Äntragstellerin, daß sie laufend
mit den Kindern im Urlaub gewesen sei. Diese waren zweimal in 14
Jahren und jeweils nur
für eine Woche nicht anwesend. In der gesamten übrigen Zeit war
es der Antragsgegner,
der sich überwiegend um die Kinder kümmerte. Auch der
Antragsgegner verbrachte mit
den Kindern zweimal pro Jahr mehrere Tage bei seinen Eltern im
Schwarzwald.
Es bleibt dabei, daß die Antragstellerin zu den Kindern keine
enge Bindung aufgebaut hatte.
Sie war zutiefst deprimiert über das Geschlecht der Kinder und
äußerte sich wörtlich
"Bei Söhnen handelt es sich um minderwertige Ware!!".
Beweis:
Zeugnis der Frau HJ ., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.
Soweit die Antragstellerin behauptet, sie sei mehrfach schwer
krank gewesen, wird
dies bestritten. Aus Sicht des Antragsgegners handelte es sich
beispielsweise bei der
Schilddrüsenkrankheit um eine harmlose Sache; eine
Krebsbehandlung erfolgte nicht.
Aus Sicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin
hypochondrisch veranlagt und
hat trotz harmloser Krankheiten panische Angst zu sterben. Sie
hat schon mehrmals
vor den gemeinsamen Kindern behauptet, sie müsse sterben, ihr
Leben sei zu Ende.
Beweis: Zeugnis der Frau R.W.
Entgegen den Darstellungen der Antragstellerin hat der
Antragsgegner die Wohnung
in der ersten Etage nie gewaltsam geöffnet. Vielmehr war bei dem
Versuch, die eigene
Wohnung zu betreten, der Türgriff abgebrochen, da von innen ein
Stuhl untergestellt war.
Es bleibt dabei, daß die Antragstellerin Briefe schrieb, um den
Antragsgegner zu
diskreditieren. Die Briefe wurden eigens dafür geschrieben, um
den Antragsgegner
vor den Kindern, denen die Briefe von der Antragstellerin
vorgelesen wurden, und
den Bekannten und Eltern schlecht zu machen. Dabei schreckte die
Antragstellerin
auch nicht davor zurück, den Sohn Filium Seniorem zu
instrumentalisieren, die Briefe am
Computer zu bearbeiten und auszudrucken.
Beweis : Zeugnis des Herrn P. K.
Falsch ist, daß die Kinder seit der Trennung bei der
Antragstellerin bleiben wollten.
Vielmehr liegt es so, daß die Antragstellerin zielgerichtet
versucht, die Kinder gegen
den Antragsgegner aufzuhetzen. Sie hat die Kinder massiv seelisch
unter Druck gesetzt
und diese immer wieder davon abgehalten, den Antragsgegner
aufzusuchen. So teilte sie
diesen etwa mit, daß sie sich umbringe, daß die Kinder sie nie
wiedersähen, wenn sie
sich für den Antragsgegner entschieden usw. Auch wenn sich die
Kinder beim Antragsgegner
aufhielten, zitierte sie diese in ihre Wohnung zurück.
Beweis : . Zeugnis der Frau R.W.
Zeugnis des Herrn P. K.
Zeugnis der Frau K.
Zeugnis der Frau A. N., ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.
Was die neue Beziehung des Antragsgegners angeht, hat dieser
nie behauptet, daß die
Beziehung zu Frau HJ. beendet sei. Angebliche Witze, die seine
neue Freundin geschrieben
haben soll, sind dem Antragsgegner nicht bekannt.
Der Antragsgegner hat auch nicht gedroht, der Antragstellerin die
Kinder wegzunehmen.
Dem Antragsgegner ist vielmehr daran gelegen, dem Wohl der
gemeinsamen Kinder
nachzukommen. Deshalb bot er etwa mit anwaltlichem Schreiben vom
12.03.2004 an,
gleichberechtigt das Sorgerecht auszuüben
Beweis: Schreiben der Frau Rechtsanwältin
Wollenberg vom 12.03.2004, Anlage.
Diesen Vorschlag lehnte die Antragstellerin aus nicht
nachvollziehbaren Gründen
grundweg ab.
Im Ergebnis ist festzuhalten, daß die Kinder bei der
Antragstellerin nicht gut aufgehoben
sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des
Jugendamtes. Das Wohl der
gemeinsamen Kinder gebietet es, dem Antragsgegner das
Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu übertragen.
Abschließend wird noch einmal darum gebeten, dem Antragsgegner
Prozeßkostenhilfe
zu bewilligen.
(Dr. RK) Rechtsanwältin
Darauf folgende Stellungnahme von Frau van der Zander Rechtsanwältin, 28. Februar 2005
In der Familiensache
van der Zander ./. BH
Az.: 261 F 207/04 - .
wird zum Bericht des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf,
Sachbearbeiterin Frau FCKW,
und dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.02.2005 wie folgt
Stellung genommen:
I. Jugendamtsbericht
Es ist richtig, dass Filius Senior und Filius Junior die
gemeinsamen Kinder der
Antragstellerin und des Antragsgegners sind. Die Parteien waren
nicht verheiratet.
Es ist auch korrekt, dass die Parteien am 15.10.1999 bei der
Beistandschaft des
Jugendamtes eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.
Was ursächlich für die Abgabe der Sorgerechtserklärung war,
wurde bereits ausführlich
schriftlich in den bisherigen Schriftsätzen dargelegt. Um
unnötige Widerholungen zu
vermeiden, wird auf die bisher gewechselten Schriftsätze
diesbezüglich verwiesen.
Richtig ist auch, dass sich die Parteien im Januar 2004 getrennt
haben. Beide Parteien
leben in dem Hause Werstener Feld 255 in Düsseldorf. Diese
Immobilie steht nicht im
Eigentum der Großeltem mütterlicherseits, sondern wie auch
ausführlich der Sachbearbeiterin
des Jugendamtes mitgeteilt worden war, gehört die Immobilie
beiden Eltern der Parteien.
Sofern die Sachbearbeiterin
Frau FCKW weiter ausführt, Frau van der Zander
sei Bildhauerin, Herr BH. freischaffender Künstler, so
ist dies nicht korrekt. Die
Antragstellerin ist gelernte Kunsterzieherin mit Abschluss
Kunst-Pädagogik, Bildhauerin
und Zeichnerin. Daneben hat die Antragstellerin mathematische
Spiele für einen Verlag
entwickelt und Textaufgaben-Sammlungen erstellt. Sowie die
Spiele als auch die Textaufgabensammlungen sind im Handel erhältlich.
Herr BH. hat Kunst studiert mit Abschluss Meisterschüler, eine
dauernde Beschäftigung
als freischaffender Künstler hat er nie ausgeübt.
Die Sachbearbeiterin des Jugendamtes, Frau FCKW, hat die
Antragstellerin zwar in
dem Objekt WF in Düsseldorf aufgesucht, die Immobilie in ihrem
Bericht jedoch nicht
korrekt beschrieben. Bei der Immobilie handelt es sich um ein
Objekt mit vier Etagen.
Das Erdgeschoss hat drei Räume, davon wird lediglich ein Raum als
Atelier und
Unterrichtsraum durch die Antragstellerin genutzt. Ein Raum ist
möbliert mit einem
Hochbett und dient ansonsten den Kindern als Aufenthalts- und
Spielraum. Hier sind
auch die Computer der Kinder untergebracht. Der weitere Raum im
Erdgeschoss
ist ein Gästezimmer, wobei sich dort auch der Brennofen für die
Keramiken der
Antragstellerin befindet.
In der ersten Etage befindet sich eine weitere Wohnung bestehend
aus Küche,
Ess/Wohnraum, einem weiteren Kinderzimmer und dem Badezimmer. In
der zweiten
Etage sind die Räumlichkeiten des Antragsgegners. Wie er diese
gestaltet hat, ist nicht
bekannt, es handelt sich jedoch um die gleiche Aufteilung wie in
der ersten Etage.
Die dritte Etage (Dachgeschoss) beinhaltet eine weitere Wohnung.
Diese Wohnung ist
seit Jahren vermietet.
Es ist richtig, dass die Sachbearbeiterin, Frau FCKW, die
Antragstellerin und die
Kinder zweimal aufsuchte. Das erste Mal erschien sie alleine, das
zweite Mal in
Begleitung einer weiteren Person. Bei beiden Gesprächen waren
Filius Senior und
Filius Junior anwesend. Beide haben sich gleich verhalten, sehr
wenig auf die Fragen
von Frau FCKW in Gegenwart der Antragstellerin geantwortet.
Darauf hin hat
während des ersten Besuches die Sachbearbeiterin, Frau FCKW,
auch mit den
Kindern alleine im Kinderzimmer gesprochen.
Sofern Frau FCKW. ausführt. Filius Junior sei sehr auf die
Antragstellerin fixiert,
so wird mitgeteilt, dass dies von Geburt an so war. Die Beziehung
des Antragsgegners zu Filio Juniori war immer sehr schlecht. Es kann von einer
gewissen Antipathie
zwischen beiden gesprochen werden. Deutlich ist, dass wenn die
Antragstellerin
ebenfalls anwesend ist, Filius Junior mehr an der Antragstellerin
als am Antragsgegner
interessiert ist. Der Antragsgegner zählt für Filius Junior in
diesem Moment nicht.
Anders verhält es sich jedoch, wenn Filius Junior mit anderen
Kindern zusammen ist.
Dann zählt das Zusammensein mit den Kindern.
Sofern Frau FCKW. vorträgt, Filius Senior sei
kommunikationsgestört, so stellt
sich die Frage, wie Frau FCKW. dies festgestellt haben will. Die
beiden Besuche
zusammen dauerten nicht einmal eine Stunde. In dieser Kürze wird
eine solche Störung
kaum festgestellt werden können. Tatsächliche und konkrete
Aussagen über das
Kommunikationsverhalten von Filius Senior könnten allenfalls
seine Lehrer, die ihn
über die Jahre hinweg in der Schule begleitet haben, machen.
Insofern wird angeregt,
die nachbenannten Zeugen zu der Kommunikationsfähigkeit Filii Senioris zu
befragen. Es handelt sich hierbei um
( Hier folgt eine Liste von Lehrern von denen Filius Senior längerfristig unterrichtet wurde)
Die oben benannten Zeugen haben einen ständigen und
regelmäßigen Kontakt zu Filio Seniori und können Filium Seniorem bestimmt besser
beurteilen als eine
Mitarbeiterin des Jugendamtes, die nicht einmal eine Stunde
Filium Seniorem gesehen
hat. Sofern Frau FCKW. in ihrem Bericht weiter ausführt, dass
Filius Senior hochbegabt
ist, in seiner Freizeit Informatik studiert, so ist dies korrekt.
Wie Frau FCKW. jedoch
zu der Aussage gelangt, dass Filius Senior in seiner Klasse ein
Außenseiter sei, ist
nicht nachzuvollziehen, insbesondere da sie sich mit den Lehrern,
den oben benannten
Zeugen, nicht in Verbindung gesetzt hat. Zu der Frage, ob Filius
Senior Außenseiter
in seiner Klasse ist und wie seine Sozialkontakte sind,
könnten die zuvor benannten
Zeugen eher Aussagen tätigen als Frau FCKW.
Sofern Frau FCKW. des weiteren ausführt, nach Aussage der
Antragstellerin soll
Filius Junior ADS haben, so ist dies nie seitens der
Antragstellerin gesagt worden.
Die Antragstellerin hat lediglich daraufhingewiesen, dass Filius Junior
sehr aufmerksamkeitsbedürftig ist, was bei Kindernin dem Alter nicht ungewöhnlich
ist.
Wenn Frau FCKW. weiter ausführt, aufgrund der Auffälligkeiten
der Kinder sei den
Eltern geraten worden, sich an die Arztliche Kinderschutzambulanz
zwecks einer
Diagnostik ihrer Kinder zu wenden, so ist die nicht korrekt. Frau
FCKW. hatte der
Antragstellerin vorgeschlagen, zur Förderung der
Kommunikationsfähigkeit Filii Senioris sich an eine Stelle zu wenden und hat dabei die
Kinderschutzambulanz
vorgeschlagen. In dem Gespräch war lediglich die Rede von Filio
Seniori, von einer
Förderung seiner Kommunikationsfähigkeit und nicht von einer
Begutachtung und
Diagnostik, insbesondere nicht von Filio Juniori.
Sofern des weiteren vorgetragen wird, dass eine Diagnostik der
Kinder im August 2004
begann, jedoch nach drei Beratungsgesprächen von Frau van der
Zander abgebrochen
wurde, so ist hierzu anzumerken, dass es gar keine drei
Gespräche gab.
Die Antragstellerin war zu einem ersten Gespräch bei der
Kinderschutzambulanz aufgrund
der Aussagen der Sachbearbeiterin des Jugendamtes in der Meinung
erschienen, dass es
sich hier um eine Kommunikationsförderung für Filium Seniorem
handeln würde. Da sie
an diesem Tag keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für
Filium Juniorem hatte,
nahm sie Filium Juniorem zu diesem Gespräch mit. Dies wurde von Frau CD als
unangemessen und als sehr störend aufgefasst. Dies war außerdem
der einzige Termin,
bei welchem Frau CD Filium Juniorem überhaupt gesehen hat. Mit
Filio Seniori hat
Frau CD überhaupt nicht gesprochen, so dass ein Zwischenbericht,
wie er zitiert wird
von Frau FCKW., auf reinen Vermutungen von Frau CD beruht. Aus
diesem Grunde
kann dieser Bericht in der vorliegenden Form in keiner Weise
akzeptiert werden. Er
kann keinesfalls Grundlage irgendeiner gerichtlichen
Entscheidung sein, da eine
Diagnostik der Kinder wegen fehlender Termine überhaupt nicht
möglich ist.
Aufgrund der in diesem Bericht zum Ausdruck kommenden
Voreingenommenheit
von Frau CD wird eine Begutachtung der Kinder, sofern das Gericht
diese wünscht,
durch die Kinderschutzambulanz Düsseldorf abgelehnt. Es mag
gegebenenfalls ein
anderes neutrales Institut hiermit beauftragt werden.
Zusammenfassend ist zu dem Bericht des Jugendamtes anzumerken,
dass die in dem
Bericht zum Ausdruck kommenden Äußerungen zu den Kindern
keinesfalls fundiert und
durch entsprechende Beobachtungen untermauert sind, wie die
obigen Ausführungen
eindeutig zeigen.
Sofern das Jugendamt vorschlägt, eine Verfahrenspflegschaft für
die Kinder einzurichten, so stellt sich die Frage, was der Sinn sein soll. Wenn
das Jugendamt des weiteren
vorschlägt, die Arztliche Kinderschutzambulanz zu beauftragen,
ein psychologische
Gutachten zu den Eltern und deren Erziehungsfähigkeiten zu
erstellen, so wird aufgrund
der oben bereits dargelegten Gründe die Beauftragung der
Kinderschutzambulanz
abgelehnt. Es mag jedes andere Institut hiermit beauftragt
werden.
Faktisch kann eine Diagnostik der Kinder bei der
Kinderschutzambulanz nicht fortgesetzt
werden, da eine Fortsetzung voraussetzt, dass sich die
Kinderschutzambulanz bereits mit
den Kindern auseinandergesetzt hat. Dies ist jedoch nachweislich,
da Filius Senior nicht
einmal und Filius Junior nur bei einem ersten Gespräch anwesend
war, nicht möglich.
Es mag eine Begutachtung durch ein neutrales Institut erfolgen,
nicht jedoch durch die
Arztliche Kinderschutzambulanz.
II. Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte
Zu dem Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte vom 14.02.2005
wird wie folgt
Stellung genommen:
Bezüglich des Berichtes des Jugendamtes wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
Aus dem Bericht geht keinesfalls hervor, dass es nicht zum Wohle
der Kinder ist, wenn
sie weiterhin bei der Antragstellerin leben.Bezüglich des im
Jugendamtsbericht zitierten
Zwischenberichtes der Ärztlichen Kinderschutzambulanz wird
ebenfalls um Wiederholung
zu vermeiden auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des
Antragsgegners ist
die Antragstellerin keinesfalls labil. Beschränkte
Entwicklungsfähigkeiten für die Kinder
sind keinesfalls gegeben. Die Kinder sind, wie auch bereits oben
ausgeführt, nicht
sozial eingeschränkt. Kommunikationsstörungen liegen nicht vor.
Es besteht kein Grund,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu
übertragen, da, wie in
den vorherigen Schriftsätzen bereits ausführlich dargelegt und
beschrieben, sich der
Antragsgegner entgegen seinen jetzigen Ausführungen nicht um die
Kinder gekümmert
hat.
Die Beziehung sah so aus: auf der einen Seite die Antragstellerin
mit den beiden Kindern,
auf der anderen Seite der Antragsgegner, der sich auch nicht als
Familienmitglied sehen
wollte. Wenn der Antragsgegner im Schriftsatz wahrheitswidrig
vortragen lässt, er habe
sich während der Jahre ausschließlich um die Kinder gekümmert
und daher seine eigene
Berufstätigkeit vernachlässigt, so ist dies nicht korrekt. Das
Gericht mag die von ihm
benannten Zeugen hierzu hören. Diese werden sich entsprechend
ihrer Kenntnisse äußern.
Zu der benannten Zeugin, Frau K., ist anzumerken, dass es sich
hierbei um die Mutter
eines Freundes von Filio Juniori handelt. Filius Junior und sein
Freund M. haben verschiedene
Unternehmungen gemeinsam gemacht, die des öfteren vom
Antragsgegner begleitet wurden.
Zu dem Punkt der angeblichen Betreuung der Kinder durch den
Antragsteller und den
tatsächlichen Gegebenheiten - Betreuung der Kinder durch die
Antragsgegnerin - werden
als Zeugen benannt:
Frau V. R.,
Frau J. C.
Beide Zeuginnen können die tatsächlichen Begebenheiten
schildern und einen objektiven
Bericht über die Gegebenheiten abgeben. Wenn der Antragsgegner
des weiteren vorträgt,
die Kinder hätten immer auf seiner Etage gewohnt, so ist dies
nicht ganz korrekt. Ein
Kinderzimmer befand sich immer in der Wohnung auf der ersten
Etage. Bereits vor Einzug
der Parteien in das Objekt war abgesprochen, dass das
Kinderzimmer zum Wohnbereich
der Antragsgegnerin gehören sollte. Aus diesem Grunde war auch
noch vor dem Einzug
in das Objekt, die Verbindung zwischen der unteren Wohnung und
dem Kinderzimmer
geschaffen worden.
Darüber hinaus hat Filius Junior in den ersten drei Jahre bei
der Antragstellerin mit im
Hochbett geschlafen. Die beiden Kinder hatten zwar auf der ersten
Etage ein Kinderzimmer,
hielten sich jedoch überwiegend bei der Antragstellerin auf.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird auf den bisher
gewechselten Schriftverkehr
verwiesen.
Sachvortrag der nicht ausdrücklich zugestanden wird, wird
bestritten.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
(F. G.) Rechtsanwältin
Kommentar zur rechtsanwältlichen Vertretung
Während von Herrn BHs Rechtsanwältin im Stil von Boulevardblättern in aggressiver weise Lügen-Müll über mich geschüttet wird, ist meine eigene Verteidigung rein defensiv, immer schön darauf bedacht nur ja nicht anzuecken. Das entspricht den grundsätzlichen Positionen, die Mann und Frau nach derzeitiger Rechtslage innehaben. Wenn ich allein an all das lange Gerede denke, darüber, warum mir bei der Kinderschutzambulanz kein Gutachten mehr zugemutet werden kann, aber ich natürlich jederzeit bereit wäre, mich von einer anderen, neutralen Institution überprüfen zu lassen! In Wirklichkeit schulden mir diese Verleumder eine Entschuldigung und Schadensersatzzahlungen.
Meine wirkliche Verteidigung steht hier mit den Texten dieser Internetseite und ich denke nicht daran, mich ducken zu lassen und ich sage hier ganz klar:
Ich habe mich überhaupt nicht zu verteidigen, denn ich habe mir niemals etwas zu schulden kommen lassen. Mir steht hier im Gegenteil die Anklage zu! Es ist schon allein ein Unrecht, dass ich überhaupt vor Gericht erscheinen muss. Ich habe nicht die geringste Veranlassung meine Erzihungsfähigkeit überprüfen zu lassen, nur weil gehässige Menschen Verleumdungen über mich verbreiten. Das einzige, was meine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Justiz dieses Landes, die mir die Zeit stiehlt, die ich für mein erzieherisches Engagement brauche, die mir die Zeit stiehlt, indem sie den Zirkus, den Herr BH. hier veranstaltet, nicht nur zulässt, sondern noch dazu ermuntert!
weiter