Unrecht heißt Familienrecht
Beschluss des Amtsgericht Düsseldorf vom 21.3. 2005
In der Familiensache van der Zander/BH:
Aktenzeichen:261F207/04
betreffend die Kinder
Fiium Seniorem, geboren am 17.06.1989,
Filium Juniorem, geboren am
15.6.1995,
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf aufgrund der
mündlichen Verhandlung
vom 7. März 2005 durch den Richter am Amtsgericht
R1/60
Das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder Filium Seniorem
, geboren am
17.06.1989,
Filium Juniorem, geboren am
15.6.1995, bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Außergerichtliche Auslagen
werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nichtverheirateten Eltern üben das Sorgerecht über ihre
beiden Kinder aufgrund der
Sorgeerklärung gemeinsam aus. Es ist im Interesse des
Kindeswohls nicht geboten,
das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.
Die Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter.
Der Antragsgegner beabsichtigt nicht,
daran etwas zu ändern. Beide Kinder äußern sich dahingehend,
daß sie die Eltern für
stark zerstritten halten. Sie wirkten dabei stark von der Mutter
beeinflußt. Insbesondere
Filius Junior führt im Rahmen des Gespräches Dinge an, die
nicht auf seiner eigenen
Wahrnehmung beruhen und deren Thematisierung auch
- seinem Alter in
keiner Weise
entspricht, insofern als er z.B. vorbringt, der Vater habe
Stadtwerkerechnungen für das
gemeinsame Haus nicht bezahlt. Die Kinder werden von der
Kindesmutter in die
Trennungsproblematik mit dem Antragsgegner einbezogen. Dies wird
auch daran
erkennbar, daß die Mutter Filium Seniorem dazu anhält,
zumindest darin unterstützt,
Programme zu entwickeln, mit denen er Internet-Nachrichten des
Vaters auskundschaften kann. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben an die Eltern
des Antragsgegners.
Die Antragstellerin hat keine konkreten Argumente dafür
geliefert, daß der Antragsgegner
unfähig sei.
Belange der Kinder sachlich zu besprechen. Einen
solchen Eindruck vermittelte
der Antragsgegner auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Die
vorgelegten Emails der
Antragstellerin untermauern dagegen den Eindruck, daß die Antragstellerin die Bereitschaft,
das Sorgerecht mit dem Vater zu teilen
, einseitig
aufgekündigt hat - als Reaktion auf die
Tatsache, daß der Antragsgegner sich von ihr getrennt hat. Dies
allein reicht aber nicht
aus, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Dies würde auch dazu
führen, daß die Kinder
zu sehr auf die Antragstellerin fixiert würden. Diese Gefahr
ergibt sich aus dem Bericht des
Jugendamtes. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin
stützt das Jugendamt diese
Befürchtung nicht allein auf die Beobachtungen anläßlich der
Hausbesuche, sondern auch
auf die Diagnostik der Kinderschutzambulanz. Dies kann auch nicht
,mit Hinweisen auf
die intellektuelle Begabung insbesondere älteren Sohnes
ausgeräumt werden. Die äußerst
bedenkliche Tatsache, daß Filius Senior mit Billigung oder unter
Umständen sogar im
Auftrag der Antragstellerin- wie sie selbst hervorhebt - den
Computer des Vaters
ausspioniert und so bestimmte Grenzen nicht respektiert, belegt
doch die Gefahr einer
Fehlentwicklung des Kindes. .
Unter
diesen Umständen kann dem Vater nicht die Möglichkeit genommen
werden, in
wichtigen Fragen auf die Entwicklung seiner Kinder Einfluß zu
nehmen. Das Gericht
erwartet,daß die Antragstellerin sich ihrerseits bemüht, zu dem
erforderlichen Mindestmaß
an Konsensfähigkeit zurückzukehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a
FGG.
Verfahrenswert: 3000,00 €
R1/60 Richter
am Amtsgericht
Ausgefertigt
F.
Justiz fachangestellte als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Kommentar zum Beschluss
Während unser Richterlein R1/60 über seinen Akten saß und dabei so wenig Durchblick zeigte, dass er in seinem Beschluss dann den perfiden, aber dennoch äußerst kindischen Unsinn des Herrn BHs ungeprüft übernimmt, sind meine Kinder und ich dem Dauermobbing des Herrn BHs ausgesetzt, jeden Tag von morgens bis spät in die Nacht.
Stundenlanges Getrampel und Werfen schwerer Gegenstände auf den Boden in der Wohnung über mir, Telefonterror von nächtlichen Anrufen während der Schulzeit, wo wir morgens früh aufstehen müssen, bis hin zum unbefugten Eindringen in meine Wohnung um mir den Telefonanschluss zu nehmen, und unzähliges mehr!
Meine einzige Chance diesem Terror zu
entkommen, bestand darin Herrn BHs
Eltern ihre Haushälfte abzukaufen. Herr BH. ist nicht freiwillig
ausgezogen,
sondern ich habe nach monatelangem Feilschen mit seinen Eltern
endlich einen
Kaufvertrag mit seinen Eltern durchbekommen, bei dem sie den
Kaufpreis für
ihre Haushälfte nur dann ausgezahlt bekommen, wenn sie dafür
sorgen, dass ihr
Sohn aus dem Haus verschwindet.
Der Haken bei der Sache ist allerdings, dass ich mir das
finanziell garnicht
leisten kann. Als erstes sind schon mal die Ersparnisse für das Studium meiner Kinder draufgegangen und ich werde bis an mein Lebensende verschuldet sein, für ein Haus, in dem ich noch nie leben wollte!
Während unser Richterlein davon schwafelt, dass Herr BH. mit dem Aufenthalt bei der Mutter einverstanden wäre, hat dieser Herr schon zwei Jahre lang , durch Abwerbeversuche, durch Aufhetzen und sogar durch Drohungen versucht, den Kindern diesen Aufenthalt madig zu machen. Er hat mir vor dem jüngeren Sohn damit gedroht, Frau HJ. heiraten um mir die Kinder zu nehmen, "Als Verheiratete haben wir die besseren Chancen, dann behältst du die nie!" Er hat sogar seine Eltern dazu gebracht, mir 20 000.- Euro Unterhaltsvorauszahlung anzubieten, wenn ich ihm dafür vor Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht überschreiben würde. Eine Unterhaltszahlung, die ich ihm dann natürlich sofort zurückbezahlen müsste, wenn er die Kinder hätte.
Und hat sich vielleicht schon jemand gefragt, wie es möglich ist, dass ich bereits eine Woche, nachdem die Beziehung zu Herrn BH zu Ende ist, schon wieder
in Kontakt mit meinem früheren Freund stehe, noch dazu wo er
weit entfernt
lebt? Ja, selbst dies geht auf einen "Kinderwegnehm -
Plan" des Herrn BH.
zurück, ("Dir werde ich Gewalttätigkeit anhängen, dann
werden dir die Kinder
weggenommen"), dazu suchte er vergeblich einen Zeugen für
"meinen gewalttätigen
Charakter". Inspiriert durch den Langzeithaß seiner HJ. auf
mich, suchte er dann
jemand in meiner Vergangenheit, bei dem er auf einen ähnlichen
Haß hoffte, mit
Bereitschaft gegen mich auszusagen. Es wurde ein Eigentor.
Und nicht zuletzt dient doch jede Lüge, die er dem Gericht
vorsetzt, genau dieser
Absicht. Wie kann man einem Mann bestätigen, dass er den
Aufenthalt bei der
Mutter respektieren würde, wenn alles über sie fälschlich
Vorgetragene,
(Bindungsintoleranz, psychische Störungen,
Erziehungsunfähigkeit, PAS) einen
Katalog sämtlicher Gründe ergibt, wegen denen das
Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzogen werden kann! Allein die Tatsache, dass er absolut jeden
Punkt aufführt,
der dafür in Frage kommt, zeigt doch schon die
Unglaubwürdigkeit. Eine einzelne
Variante könnte man ja noch hinnehmen, aber sämtliche
Möglichkeiten als
Extremverhalten bei einer Frau die 52 Jahre bestens ihr Leben
gemeistert hat,
wer kann denn so einen Unsinn tatsächlich glauben!
Da dieser Beschluss von Herrn R1/60
strittige Fragen aus der Sicht Herrn BHs
als Tatsachen darstellt und ein Gutachten zitiert, dass von der
Gutachterin über
ihr unbekannte Personen erstellt wurde, ist er anfechtbar und es
wird ein zweiter
Prozeß beim Oberlandesgericht möglich, der auch sofort
beantragt wird.
Schriftsätze zum Umgangsrecht
Für diesen Prozeß gilt alles, was schon über den Sorgerechtsprozeß gesagt wurde. Es wäre keineswegs nötig gewesen, den Umgang über Gericht zu regeln, Herr BH. beharrt auf diesem Weg, um mit weiterer Lügenpropaganda gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter zu agitieren.
Das Gericht blieb trotz der massiven
Diffamierungen meiner Person hinter
Herrn BHs Umgangsforderungen zurück.
Regt sich in Herrn R1/60 , der auch diesem Prozeß vorsteht,
vielleicht doch
allmählich ein Anflug von Mißtrauen?
Der Vorstoß, ohne Anhörung der Kinder, auf dem Wege
einstweiliger Anordnung
ein extrem ausgedehntes Umgangsrecht zu erhalten, wird von meiner
Rechtsanwältin
mit Schreiben vom 21. Februar 2005 abgewehrt, mit der folgenden
Begründung:
Schreiben von Frau van der Zanders Rechtsanwältin
Es ist richtig, dass
die Kinder Filius Senior, geboren am 17.06.1989
und Filius Junior,
geboren am 15.06.1995 aus der früheren Beziehung der Parteien
hervorgegangen
sind. Der Antragsteller trennte sich im Januar 2004 endgültig
von der Antragsgegnerin.
Beide Parteien wohnen jedoch weiter in dem Hause
WF in Düsseldorf,
wobei die
Kinder bei der Antragsgegnerin leben.
Unter dem Aktenzeichen 261
F 207/04 ist ein
Verfahren wegen der Regelung des
Sorgerechtes und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes anhängig. Da
eine Regelung
des Umgangsrechtes im Zusammenhang mit der Regelung Sorgerecht
/Aufenthalts-
bestimmungsrecht zu treffen ist, wird um die Zuziehung der Akten des
Verfahrens
261 F 207/04 gebeten. In dem Verfahren 261 F 207/04 ist der
Termin für die
mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 07.03.2005.
Da in dem Sorgerechtsverfahren
bereits terminiert ist, ist nach diesseitige
Auffassung
keine Eilbedürftigkeit
für das Umgangsrecht gegeben, insbesondere da
der
Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Antrages mit der
fehlenden Terminierung
im Verfahren 261 F 207/04 begründet.
Zu dem Schriftsatz wird im einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Die Antragsgegnerin hat nach der endgültigen Trennung der
Parteien die Kinder
immer wieder animiert, den Antragsteller in seiner Wohnung
aufzusuchen und ihn
aufzufordern mit ihnen etwas zu unternehmen.
Es gelang der Antragsgegnerin anfangs die Kinder immer wieder zu
überreden
den Antragsteller in seinen Räumlichkeiten aufzusuchen. Die
Kinder suchten den
Antragsteller nicht wie er wahrheitswidrig behauptet jeden Tag
abends für 2 Stunden
auf, sondern unregelmäßig. Diese Besuche erfolgten auch nur
auf Anregung der
Antragsgegnerin, wobei Flius Junior immer überredet werden
musste. Er hat Angst
vor dem Antragsteller, da er aufgrund von Aussagen die der
Antragsteller ihm
gegenüber machte, befürchtet, von der Antragsgegnerin getrennt
zu werden.
Nachdem die Kinder jedoch des öfteren den Antragsteller -
obgleich er zugesagt
hatte, er sei da - nicht angetroffen hatten
, wurde es für die
Antragsgegnerin immer
schwerer die Kinder zu Besuchen bei dem Antragsteller zu
motivieren.
Im Juli 2004 war der Antragsteller sodann im Urlaub,
anschließend waren die
Schulferien. Während der Ferien war sowohl die Antragsgegnerin
zusammen mit
den Kindern ein paar Tage verreist und Filius Junior war eine
Woche bei der
Schwester der Antragsgegnerin. Bei den verschiedenen Versuchen
der Kinder
mit dem Antragsteller in den Ferien etwas unternehmen zu wollen,
mussten die
Kinder feststellen, dass der Antragsteller kein Interesse hieran
hatte und häufig
trotz Absprache nicht da war.
Als die Kinder dann noch erfahren mussten, dass der Antragsteller
im Verfahren
261 F 207/04 wahrheitswidrige Aussagen zu ihrer Kindheit gemacht
hatte, waren
sie sehr empört und wollten überhaupt nicht mehr zum
Antragsteller.
Schriftsatz von Herrn BH.s Anwältin, eingereicht zur Verhandlung über das Umgangsrecht
Betreff:
BH../. van der
Zander
In dem vorbezeichneten Verfahren wird dringend darum gebeten,
Termin zur
Verhandlung anzuberaumen und über das Umgangsrecht zu
entscheiden.
Ungeachtet der Tatsache, daß das Amtsgericht Düsseldorf es
zutreffend bei dem
gemeinsamen Sorgerecht der Parteien belassen hat, und dem
Antragsteller ein
Umgangsrecht zusteht, verweigert die Antragsgegnerin einen
regelmäßigen Umgang
zwischen dem Antragsteller und den gemeinsamen Kindern. Es ist zu
vermuten, daß
dies von dem Bestreben getragen ist, eine nachhaltige Entfremdung
zwischen dem
Antragsgegner und den gemeinsamen Kindern herbeizuführen.
Letztlich legt die Antragsgegnerin auch keinerlei Gründe dar,
die für eine Versagung
des Umgangsrechtes sprechen.
Vorsorglich wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen auf die
Ausführungen des
Antragstellers in dem Sorgerechtsverfahren.
Ergänzend folgendes:
Unzutreffend ist die Behauptung der Antragsgegnerin, daß sie
vergeblich versucht habe,
die Kinder zur Einhaltung des Umgangs anzuhalten. Im Gegenteil:
Wie auch schon in dem Sorgerechtsverfahren
mitgeteilt wurde, ist die Antragsgegnerin
bestrebt, die gemeinsamen Kinder gegen den Antragsteller
aufzuhetzen. Dies wird
plastisch durch die Aussage der Antragsgegnerin gegenüber dem
Antragsteller, die
wörtlich lautete: "Ich werde die Kinder zum
Haß gegen
Dich und Deine neue
Freundin erziehen".
Ergänzend wird kurz auf folgende Geschehnisse hingewiesen:
Die Antragstellerin erzählte den Söhnen Filio Seniori und Filio
Juniori, der Antragsteller
hätte beim Jugendamt gesagt, Filius Junior sei psychisch krank.
Dies ist tatsächlich nicht
der Fall.
Beweis: Zeugnis der Frau R.
W., zu laden über
das Jugendamt ,
Zudem hat die Antragsgegnerin Plakate an der Wohnungstür
aufgehängt, die die Kinder
jederzeit sehen können und die den Antragsteller wahrheitswidrig
in schlechtem Licht
darstellen. Dort wird der Antragsteller des Kidnappings
beschuldigt, ihm wird vorgeworfen,
er lasse seine Kinder verhungern und in denen er als Lügenbold
und Intrigenspinner
bezeichnet wird.
Beweis: Kopie der Fotos, Anlage 1
Die Antragsgegnerin erzählt den gemeinsamen Kindern, daß der
Antragsteller ihnen
die Mutter wegnehmen wolle, seine Freundin und er die Kinder
kidnappen wollten etc.
Beweis: Anhörung des Antragstellers
Unzutreffend ist die Behauptung, der Antragsteller hätte seine
Zusagen über Treffen
mit den gemeinsamen Kindern nicht eingehalten. Die
Antragsgegnerin mag einmal
konkretisieren, wann dies der Fall gewesen sein soll. Richtig ist
vielmehr, daß der
Antragsteller mit der Antragsgegnerin ausgemacht hatte, daß er
mit Filio Juniori
gemeinsam nach Paris Disneyland fahren möchte. Der Antragsteller
hat vergeblich
darauf gewartet, daß diese Abrede eingehalten wird. Außerdem
wollte Filius Senior
mit dem Antragsteller im Frühjahr vergangenen Jahres übers
Wochenende wegfahren,
die Maginot-Linie
ansehen. Dies hat die Antragsgegnerin
unterbunden.
Beweis: Schreiben der Antragsgegnerin, Anlage 2
Die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin zu dem Vorfall
auf dem Schulhof
wird bestritten. Es bleibt bei den diesseitigen Darstellungen und
Beweiserbieten.
Gleiches gilt für das Weihnachtsfest. Die davon abweichende
Darstellung der
Antragsgegnerin ist unzutreffend.
Richtig ist, daß es sich auch aus Sicht des Antragstellers bei
Filio Seniori um ein
hochbegabtes Kind handelt. Dies ändert allerdings nicht daran,
daß es grundsätzlich
dem Wohle
des Kindes dient, Umgang mit dem Antragsteller
zu haben. Soweit die
Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme von Filio Seniori
verweist, war diese der
Ausfertigung, die für den Antragsteller bestimmt war, nicht
beigefügt. Einer
Verwertung wird daher widersprochen. Es wird um Übersendung in
Kopie gebeten. .
Es wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, daß die
Antragsgegnerin die
Kinder massiv unter Druck setzt und gegen den Antragsteller
aufhetzt. Gegenüber
einer Freundin.
teilte sie mit: -
Erst
bringe erst die Kinder um und dann mich, Wenn
diese zu ihrem Vater
kommen."
Beweis: Zeugnis der Frau
Natara,
ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
Die massive Einflußnahme
der Antragsgegnerin wird auch durch die Plakate
belegt,
die trotz der eindringlichen Worte des Vorsitzenden im Termin zur
mündlichen
Verhandlung im Sorgerechtsverfahren nicht abgenommen worden
sind. Es
verwundert daher nicht, wenn die Kinder eingeschüchtert sind und
derzeit den
Kontakt zum Antragsgegner möglicherweise
scheuen.
Die Antragsgegnerin hat den Kindern zudem gesagt, der
Antragsteller würde ihre
Kinder zerstören, er hätte diesen Geld gestohlen, daß der
Antragsteller darüber lacht,
wenn die Kin
der krank seien etc.
Gegenschriftsatz von Frau van der Zanders Anwältin 6.6. 2005
in der Familiensache van der Zander /BH.
wird vorab mitgeteilt, dass
der Antragsteller am 31.05.2005 aus dem Objekt
WF in
Düsseldorf ausgezogen ist. Er hat weder den Kindern noch der
Antragsgegnerin
seine
neue Anschrift hinterlassen. Er hat die Kinder nicht von seinem
Auszug informiert.
Zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.05.2005, hier
eingegangen am
23.05.2005, wird nach Besprechung mit der Antragsgegnerin wie
folgt Stellung
genommen:
Es ist nicht korrekt, wenn der Antragsteller vorträgt, die
Antragsgegnerin verweigere
den regelmäßigen Umgang zwischen dem Antragsteller und den
gemeinsamen Kindern.
Wie bereits im Schriftsatz vom 28.02.2005 ausgeführt, hat die
Antragsgegnerin
anfangs noch den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen
Kindern gefördert,
indem sie die Kinder immer wieder aufforderte sich zu dem
Antragsteller zu bewegen
und mit ihm etwas zu unternehmen.
Im Schriftsatz vom 28.02.2005 war bereits ausgerührt worden,
dass es die persönliche
Entscheidung der Kinder ist, ob sie den Antragsteller sehen
wollen oder nicht. Die
Antragsgegnerin hat die Kinder zur Selbstbestimmung und
Eigenverantwortung
erzogen.
Insofern können die Kinder selbständig entscheiden, was sie
wollen und ob sie den
Antragsteller aufzusuchen wollen. Es ist die Entscheidung der
Kinder und keinesfalls
eine seitens der Antragsgegnerin beeinflusste Entscheidung.
Wenn der Antragsteller fälschlicherweise vorträgt, die
Antragsgegnerin habe ihm
gegenüber behauptet: "Ich werde die Kinder zum
Haß gegen Dich und
Deine neue
Freundin erziehen" so ist dies nicht korrekt.
Schriftsatz vom 06.06.2005 Az.:261F29/05
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller lediglich mitgeteilt,
dass sie es nicht gerne
sähe, wenn die Kinder Kontakt zu der neuen Lebensgefährtin von Herrn BH., Frau HJ. haben. Ursächlich hierfür ist,
dass die Antragsgegnerin es nicht gerne sieht, wenn ihre
Kinder mit Personen zusammen kommen, die bereits mittags mit der
Bierflasche vor
dem Femseher hocken.
Der Antragsgegnerin war berichtet worden, dass Frau HJ. obiges
Verhalten zeigt.
Ein gewisser Alkoholkonsum war auch Gegenstand der
unterschiedlichen Chats,
die Frau HJ. mit dem Antragsteller tauschte.
Es ist richtig, dass an der
Wohnungstür zwei Schilder angebracht sind. Diese hängen
dauernd dort. Das eine Schild weist daraufhin, welche Personen in
der Wohnung
wohnen und zwar die beiden Kinder und die Antragsgegnerin.
Das andere Schild hat die Aufschrift "No Entry-Zutritt für Lügenbolde und Intrigenspinner
verboten." Zu dem letzteren Schild ist anzumerken, dass zu
den Erziehungszielen der
Antragsgegnerin auch die Vermittlung von moralischen Werten
gehört, wobei Ehrlichkeit,
Aufrichtigkeit und Fairness einen hohen Rang einnehmen. Jeder
Besucher in der
Wohnung soll sich hierüber im Klaren sein und die Wohnung nur
dann betreten, wenn
er auch diesen moralischen Werten entspricht,
Wenn der Antragsteller dieses Schild auf sich bezieht, so spricht
es gegen den
Antragsteller. Nur wenn er sich von dem Schild betroffen und
angesprochen fühlt,
kann er sich an diesem Schild stören.
Wenn der Antragsteller des weiteren behauptet, er würde des
Kidnappings beschuldigt,
so gilt dies für das kurzfristig angebrachte Schild mit dem
Inhalt: "Sollte es euch
gelingen, Kinder durch Verleumdung zu kidnappen, so nutzt es euch
gar nichts."
Dieses Schild war nur kurzfristig angebracht und ist seit
längerem wieder entfernt.
Um dieses Schild zu verstehen, muss man den Hintergrund für die
Anfertigung und
das Aufhängen des Schildes kennen.
Filius Junior hatte Kenntnis von einem Chat
des Antragstellers an Frau HJ. erlangt. In
diesem Chat
hatte der Antragsteller ausgeführt: "Wenn
ich das Haus verlieren sollte,
ist alles was ich für die Kinder gemacht habe umsonst
gewesen." Hierauf antwortete
Frau HJ. "Folgendes ist zu tun". Frau HJ animiert den
Antragsteller gewisse Dinge zu
tun und auch ein Gutachten über den Charakter der
Antragsgegnerin zu entwerfen,
welches diese in sehr negatives Licht setzen würde. Mittels
dieser Handlungen sowie
des Gutachten sollte versucht werden, der Antragsgegnerin die
Kinder "wegzunehmen".
Beweis: nachzureichende Chats
Filius Junior , der eine extrem enge Bindung zu der
Antragsgegnerin hat, hatte, als er
Kenntnis vom Inhalt dieses Chats erlangte, Angst, er würde von der Antragsgegnerin
getrennt und sprach in diesem Zusammenhang von Kidnapping. Die
Antragsgegnerin
konnte Filium Juniorem in vielen langen Gesprächen einen Teil
seiner die Angst nehmen.
Sie teilte ihm auch mit, dass keiner die Möglichkeit habe durch
Verleumdungen ihn
ihr wegzunehmen.
Um ihm dies auch zu verdeutlichen wurde das Schild gefertigt und
aufgehängt.
Nachdem der Antragsteller dieses Schild zur Kenntnis genommen und
anscheinend
auch fotografiert hat, wurde es wieder entfernt.
Zu diesem Schild ist femer anzumerken, dass zum damaligen
Zeitpunkt weder
eine schriftliche, noch eine verbale Kommunikation in anderer
Weise zwischen
den Parteien möglich war.
Der Antragsteller bestreitet Treffen mit den Kindern nicht
eingehalten zu haben.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bisherigen
Ausrührungen
verwiesen.
Der Antragsteller behauptet wahrheitswidrig, die Antragsgegnerin
habe es verhindert,
dass er gemeinsam mit Filio Juniori nach Paris Disneyland gefahren sei.
Der Antragsteller
mag darlegen, wann eine solche Reise geplant gewesen sei. Zu
einer möglichen Reise
nach Disneyland Paris ist anzumerken, dass nach der Eröffnung
von Disneyland Paris
die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller erwähnte, dass
man dorthin gemeinsam fahren könne, insbesondere auch mit seinen Eltern, da seine
Mutter so begeistert von
Disneyland in Kalifornien gesprochen habe. Eine Vereinbarung ist
zu keinem Zeitpunkt
getroffen worden.
Von der angeblich vereinbarten Fahrt mit Filio Seniori zur
Maginot-Linie hat
die Antrags-
gegnerin erst mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom
10.05.2005 erfahren.
Die Antragsgegnerin fragte daraufhin Filium Seniorem, was mit der
Maginot-Linie und einer
Reise dorthin gemeint gewesen wäre. Filius Senior antwortete daraufhin,
dass er dem
Antragsteller zufällig begegnet sei, als dieser, nachdem er
einige Tage abwesend war,
wieder zurückkam. Er, Filius Senior habe den Antragsteller gefragt, wo
er gewesen sei.
Darauf antwortete der Antragsteller, dass er an der Maginot-Linie
gewesen sei und
fragte, ob er dort auch einmal hinfahren wolle. Er habe
geantwortet hierfür habe er
keine Zeit.
Da der Antragsgegnerin diese Reise nicht bekannt war, konnte sie
diese gar nicht
verbieten. Wenn der Antragsteller eingesteht, dass es sich bei
Filio Seniori um ein
hochbegabtes Kind handele, muss der Antragsteller auch
akzeptieren, wenn Filius Senior
sich gegen einen Umgang mit ihm ausspricht. Auch das Gericht
sollte diesen Willen Filii Senioris respektieren. Das Gericht hält Filium Seniorem
für "erwachsen"
genug hält um ihm die gerichtliche Entscheidung über das
Sorgerecht unmittelbar
zuzustellen, dann ist Filius Senior auch "erwachsen"
genug um eine eigene Entscheidung
bzgl.
des Umgangsrechtes zu treffen.
Filius Senior hat seine Auffassung zum Umgangsrecht nicht nur
schriftlich gegenüber
dem Gericht dargelegt, sondern auch anlässlich eines Termins bei der zuständigen
Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau FCKW.
wiederholt. Sowohl Filius Senior als
auch Filius Junior teilten nach dem Termin
beim Jugendamt mit, dass sie das
Gefühl
hätten, Frau FCKW habe sich für ihre Begründung, warum sie
keinen Umgang mit
dem Antragsteller haben wollten, nicht interessiert. Ohne auf die
Begründung
einzugehen, habe sie ihnen einen neuen Termin gegeben.
Die Kinder werden nach Zureden der Antragsgegnerin diesen
Besprechungstermin
wahrnehmen. Der Termin wird erneut in Abwesenheit der
Antragsgegnerin stattfinden.
Die Antragsgegnerin setzt die Kinder in keiner Weise unter Druck.
Die Kinder sind
von der Antragsgegnerin zu selbständigen Persönlichkeiten
erzogen worden.
Ihre Äußerungen beruhen auf ihren eigenen Überlegungen und
stellen keine
Wiedergabe von Auffassungen oder Meinungen der Antragsgegnerin
dar.
Die Kinder sind auch keinesfalls eingeschüchtert. Der
Antragsteller hat sich jedoch
die Ablehnung der Kinder selbst zuzuschreiben. Es waren diverse
Schikanen, mit
den der Antragsteller die Antragsgegnerin treffen wollte, die
aber genauso gegen
die Kinder wirkten. Diese Schikanen gehörten teilweise zu dem
von Frau HJ. dem Antragsteller empfohlenen "Aktivitäten".
So folgte monatelang permanente Lärmbelästigung durch extremes
Getrampel,
wiederholtes Werfen schwerer Gegenstände und trompeten in die
Lüftungsschächte,
um die Antragsgegnerin zu schikanieren. Dieser Lärm hörte
schlagartig auf, sofern
der Antragsteller mitbekam, dass Besuch zu der Antragsgegnerin
kam.
An einigen Tagen hat er jedoch nicht bemerkt, dass bereits Besuch bei der
Antrags-
gegnerin war, als er mit seinen Schikanen und Belästigungen
begann. So bekamen
die nachbenannten Zeugen diese Belästigungen mit.
Beweis:
Frau J.C.
Frau M.K.
Herr I.J.
Der letztere Zeuge kann auch bestätigen, dass die
Antragsgegnerin in vielen Fällen
versuchte, die Kinder zu motivieren, den Antragsteller
aufzusuchen. So bat sie die
Kinder den Antragsteller zu fragen, ob er gegebenenfalls
Werkzeug, welches die
Antragsgegnerin benötige, habe und ihr dies leihen könnte. Ein
anderes Mal ging
es um Werkzeug für das Auto.
Die Kinder lehnten beide Male vehement ab, den Antragsteller
aufzusuchen. Dies
hat der zuvor genannte Zeuge I. J. miterlebt.
Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, sie habe den
Kindern gesagt, er
würde die Kinder zerstören, er habe Geld gestohlen. Die
Antragsgegnerin hat
solche Äußerungen zu keinem Zeitpunkt getätigt. Wenn der
Antragsteller des weitem
vorträgt,
dass Filius Junior, wenn er mit ihm für zwei
oder drei Stunden allein war,
immer wieder gesagt habe, er möchte nicht zur Antragsgegnerin
zurück, so ist dies
nicht korrekt.
Nachdem der Antragsteller Schreiben über alleinerziehende Väter
per E-Mail an
die Kinder geschickt hatte, war Filius Junior auf
Klassenfahrt. Frau
B. die zuständige
Klassenlehrerin musste beobachten, wie Filius Junior sehr stark weinte.
Ein Verhalten was
Frau B. bis dahin von Filio Juniori nicht kannte.
Beweis: Zeugnis
der Frau B.
Es ist nicht korrekt, wenn
der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe
die Kinder gerufen, sofern diese zu Besuchen bei ihm waren. Sie
hat auch zu
keinem Zeitpunkt von den Kindern verlangt, sie mögen unmittelbar
zurückkommen.
Keinesfalls hat sie den Kindern gedroht, dass sie, wenn sie nicht
sofort kämen,
nicht in die Wohnung zurückkehren dürften.
Beweis: Zeugnis des Filii Seniori Zeugnis des Filii
Juniori
Das Gericht mag die beiden
Kinder zu dem Fall persönlich hören.
Des weiteren behauptet der Antragsteller die Antragsgegnerin
bewache die Kinder
förmlich und sie unterbinde jeglichen Kontakt. Dies ist nicht
korrekt. Die Antragsgegnerin
hat dafür gesorgt, dass die Kinder sich zu selbständigen
Persönlichkeiten entwickeln.
Die Kinder sind selbständig innerhalb des Wohnbereiches
unterwegs. Sie gehen allein
in die Bibliothek und zu Freunden und unternehmen mit Freunden
verschiedene Sachen.
Darüber hinaus ist insbesondere Filius Senior sehr mobil. Er
geht allein zur Schule,
kommt wieder, geht zur Universität, kommt wieder, geht zur
Bibliothek, er meldet
sich kurz bei der Antragsgegnerin an und ab. Von einem Bewachen
kann nicht die
Rede sein.
Des weiteren nimmt Filius Senior inzwischen an einem Schachkurs
teil, welcher ihm
viel Spaß macht. Filius Junior selbst hat viel Kontakt zu
Schulkameraden, die er eifrig
pflegt und mit denen er auch nach der Schule noch zusammen ist.
,
Die Aussagen des Antragstellers zeigen eindeutig, wie wenig er
über den wirklichen
täglichen Lebensablauf der Kinder informiert ist und beweist,
wie wenig sich der
Antragsteller für die Belange der Kinder tatsächlich
interessiert hat.
Bezüglich des Umgangsrechtes ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass die Kinder
selbst und persönlich entscheiden müssen, ob sie den
Antragsteller sehen wollen
und zu welchen Zeiten. Hierzu wäre es natürlich auch sinnvoll,
wenn der Antragsteller
den Kindern seine neue Telefonnummer und auch seine neue
Wohnanschrift mitteilen
würde. Über diese verfügen die Kinder nicht mehr, nachdem der
Antragsteller
ohne Vorankündigung zum 31.05.2005 aus dem Objekt
WF in Düsseldorf
ausgezogen
ist.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
(F. G.
) Rechtsanwältin
weiter