Unrecht heißt Familienrecht

Beschluss des Amtsgericht Düsseldorf vom 21.3. 2005

In der Familiensache van der Zander/BH:
Aktenzeichen:261F207/04

betreffend die Kinder
Fiium Seniorem, geboren am 17.06.1989, Filium Juniorem, geboren am 15.6.1995, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2005 durch den Richter am Amtsgericht R1/60

Das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder Filium Seniorem , geboren am 17.06.1989, Filium Juniorem, geboren am 15.6.1995, bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nichtverheirateten Eltern üben das Sorgerecht über ihre beiden Kinder aufgrund der Sorgeerklärung gemeinsam aus. Es ist im Interesse des Kindeswohls nicht geboten, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.
Die Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter. Der Antragsgegner beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Beide Kinder äußern sich dahingehend, daß sie die Eltern für stark zerstritten halten. Sie wirkten dabei stark von der Mutter beeinflußt. Insbesondere Filius Junior führt im Rahmen des Gespräches Dinge an, die nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung beruhen und deren Thematisierung auch - seinem Alter in keiner Weise entspricht, insofern als er z.B. vorbringt, der Vater habe Stadtwerkerechnungen für das gemeinsame Haus nicht bezahlt. Die Kinder werden von der Kindesmutter in die Trennungsproblematik mit dem Antragsgegner einbezogen. Dies wird auch daran erkennbar, daß die Mutter Filium Seniorem dazu anhält, zumindest darin unterstützt, Programme zu entwickeln, mit denen er Internet-Nachrichten des Vaters auskundschaften kann. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben an die Eltern des Antragsgegners.
Die Antragstellerin hat keine konkreten Argumente dafür geliefert, daß der Antragsgegner unfähig sei. Belange der Kinder sachlich zu besprechen. Einen solchen Eindruck vermittelte der Antragsgegner auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Die vorgelegten Emails der Antragstellerin untermauern dagegen den Eindruck, daß die Antragstellerin die Bereitschaft, das Sorgerecht mit dem Vater zu teilen , einseitig aufgekündigt hat - als Reaktion auf die Tatsache, daß der Antragsgegner sich von ihr getrennt hat. Dies allein reicht aber nicht aus, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Dies würde auch dazu führen, daß die Kinder zu sehr auf die Antragstellerin fixiert würden. Diese Gefahr ergibt sich aus dem Bericht des Jugendamtes. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin stützt das Jugendamt diese Befürchtung nicht allein auf die Beobachtungen anläßlich der Hausbesuche, sondern auch auf die Diagnostik der Kinderschutzambulanz. Dies kann auch nicht ,mit Hinweisen auf die intellektuelle Begabung insbesondere älteren Sohnes ausgeräumt werden. Die äußerst bedenkliche Tatsache, daß Filius Senior mit Billigung oder unter Umständen sogar im Auftrag der Antragstellerin- wie sie selbst hervorhebt - den Computer des Vaters ausspioniert und so bestimmte Grenzen nicht respektiert, belegt doch die Gefahr einer Fehlentwicklung des Kindes. .
Unter diesen Umständen kann dem Vater nicht die Möglichkeit genommen werden, in wichtigen Fragen auf die Entwicklung seiner Kinder Einfluß zu nehmen. Das Gericht erwartet,daß die Antragstellerin sich ihrerseits bemüht, zu dem erforderlichen Mindestmaß an Konsensfähigkeit zurückzukehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Verfahrenswert: 3000,00 €
R1/60 Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
F.
Justiz fachangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Kommentar zum Beschluss

Während unser Richterlein R1/60 über seinen Akten saß und dabei so wenig Durchblick zeigte, dass er in seinem Beschluss dann den perfiden, aber dennoch äußerst kindischen Unsinn des Herrn BHs ungeprüft übernimmt, sind meine Kinder und ich dem Dauermobbing des Herrn BHs ausgesetzt, jeden Tag von morgens bis spät in die Nacht.

Stundenlanges Getrampel und Werfen schwerer Gegenstände auf den Boden in der Wohnung über mir, Telefonterror von nächtlichen Anrufen während der Schulzeit, wo wir morgens früh aufstehen müssen, bis hin zum unbefugten Eindringen in meine Wohnung um mir den Telefonanschluss zu nehmen, und unzähliges mehr!

Meine einzige Chance diesem Terror zu entkommen, bestand darin Herrn BHs Eltern ihre Haushälfte abzukaufen. Herr BH. ist nicht freiwillig ausgezogen, sondern ich habe nach monatelangem Feilschen mit seinen Eltern endlich einen Kaufvertrag mit seinen Eltern durchbekommen, bei dem sie den Kaufpreis für ihre Haushälfte nur dann ausgezahlt bekommen, wenn sie dafür sorgen, dass ihr Sohn aus dem Haus verschwindet.
Der Haken bei der Sache ist allerdings, dass ich mir das finanziell garnicht leisten kann. Als erstes sind schon mal die Ersparnisse für das Studium meiner Kinder draufgegangen und ich werde bis an mein Lebensende verschuldet sein, für ein Haus, in dem ich noch nie leben wollte!

Während unser Richterlein davon schwafelt, dass Herr BH. mit dem Aufenthalt bei der Mutter einverstanden wäre, hat dieser Herr schon zwei Jahre lang , durch Abwerbeversuche, durch Aufhetzen und sogar durch Drohungen versucht, den Kindern diesen Aufenthalt madig zu machen. Er hat mir vor dem jüngeren Sohn damit gedroht, Frau HJ. heiraten um mir die Kinder zu nehmen, "Als Verheiratete haben wir die besseren Chancen, dann behältst du die nie!" Er hat sogar seine Eltern dazu gebracht, mir 20 000.- Euro Unterhaltsvorauszahlung anzubieten, wenn ich ihm dafür vor Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht überschreiben würde. Eine Unterhaltszahlung, die ich ihm dann natürlich sofort zurückbezahlen müsste, wenn er die Kinder hätte.

Und hat sich vielleicht schon jemand gefragt, wie es möglich ist, dass ich bereits eine Woche, nachdem die Beziehung zu Herrn BH zu Ende ist, schon wieder in Kontakt mit meinem früheren Freund stehe, noch dazu wo er weit entfernt lebt? Ja, selbst dies geht auf einen "Kinderwegnehm - Plan" des Herrn BH. zurück, ("Dir werde ich Gewalttätigkeit anhängen, dann werden dir die Kinder weggenommen"), dazu suchte er vergeblich einen Zeugen für "meinen gewalttätigen Charakter". Inspiriert durch den Langzeithaß seiner HJ. auf mich, suchte er dann jemand in meiner Vergangenheit, bei dem er auf einen ähnlichen Haß hoffte, mit Bereitschaft gegen mich auszusagen. Es wurde ein Eigentor.
Und nicht zuletzt dient doch jede Lüge, die er dem Gericht vorsetzt, genau dieser Absicht. Wie kann man einem Mann bestätigen, dass er den Aufenthalt bei der Mutter respektieren würde, wenn alles über sie fälschlich Vorgetragene, (Bindungsintoleranz, psychische Störungen, Erziehungsunfähigkeit, PAS) einen Katalog sämtlicher Gründe ergibt, wegen denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden kann! Allein die Tatsache, dass er absolut jeden Punkt aufführt, der dafür in Frage kommt, zeigt doch schon die Unglaubwürdigkeit. Eine einzelne Variante könnte man ja noch hinnehmen, aber sämtliche Möglichkeiten als Extremverhalten bei einer Frau die 52 Jahre bestens ihr Leben gemeistert hat, wer kann denn so einen Unsinn tatsächlich glauben!

Da dieser Beschluss von Herrn R1/60 strittige Fragen aus der Sicht Herrn BHs als Tatsachen darstellt und ein Gutachten zitiert, dass von der Gutachterin über ihr unbekannte Personen erstellt wurde, ist er anfechtbar und es wird ein zweiter Prozeß beim Oberlandesgericht möglich, der auch sofort beantragt wird.


Schriftsätze zum Umgangsrecht

Für diesen Prozeß gilt alles, was schon über den Sorgerechtsprozeß gesagt wurde. Es wäre keineswegs nötig gewesen, den Umgang über Gericht zu regeln, Herr BH. beharrt auf diesem Weg, um mit weiterer Lügenpropaganda gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter zu agitieren.

Das Gericht blieb trotz der massiven Diffamierungen meiner Person hinter Herrn BHs Umgangsforderungen zurück.
Regt sich in Herrn R1/60 , der auch diesem Prozeß vorsteht, vielleicht doch allmählich ein Anflug von Mißtrauen?

 


Der Vorstoß, ohne Anhörung der Kinder, auf dem Wege einstweiliger Anordnung ein extrem ausgedehntes Umgangsrecht zu erhalten, wird von meiner Rechtsanwältin mit Schreiben vom 21. Februar 2005 abgewehrt, mit der folgenden Begründung:

Schreiben von Frau van der Zanders Rechtsanwältin

Es ist richtig, dass die Kinder Filius Senior, geboren am 17.06.1989 und Filius Junior, geboren am 15.06.1995 aus der früheren Beziehung der Parteien hervorgegangen sind. Der Antragsteller trennte sich im Januar 2004 endgültig von der Antragsgegnerin.
Beide Parteien wohnen jedoch weiter in dem Hause WF in Düsseldorf, wobei die Kinder bei der Antragsgegnerin leben.

Unter dem Aktenzeichen 261 F 207/04 ist ein Verfahren wegen der Regelung des Sorgerechtes und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes anhängig. Da eine Regelung des Umgangsrechtes im Zusammenhang mit der Regelung Sorgerecht /Aufenthalts- bestimmungsrecht zu treffen ist, wird um die Zuziehung der Akten des Verfahrens 261 F 207/04 gebeten. In dem Verfahren 261 F 207/04 ist der Termin für die mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 07.03.2005.
Da in dem Sorgerechtsverfahren bereits terminiert ist, ist nach diesseitige Auffassung keine Eilbedürftigkeit für das Umgangsrecht gegeben, insbesondere da der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Antrages mit der fehlenden Terminierung im Verfahren 261 F 207/04 begründet.
Zu dem Schriftsatz wird im einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Die Antragsgegnerin hat nach der endgültigen Trennung der Parteien die Kinder immer wieder animiert, den Antragsteller in seiner Wohnung aufzusuchen und ihn aufzufordern mit ihnen etwas zu unternehmen.
Es gelang der Antragsgegnerin anfangs die Kinder immer wieder zu überreden den Antragsteller in seinen Räumlichkeiten aufzusuchen. Die Kinder suchten den Antragsteller nicht wie er wahrheitswidrig behauptet jeden Tag abends für 2 Stunden auf, sondern unregelmäßig. Diese Besuche erfolgten auch nur auf Anregung der Antragsgegnerin, wobei Flius Junior immer überredet werden musste. Er hat Angst vor dem Antragsteller, da er aufgrund von Aussagen die der Antragsteller ihm gegenüber machte, befürchtet, von der Antragsgegnerin getrennt zu werden.
Nachdem die Kinder jedoch des öfteren den Antragsteller - obgleich er zugesagt hatte, er sei da - nicht angetroffen hatten , wurde es für die Antragsgegnerin immer schwerer die Kinder zu Besuchen bei dem Antragsteller zu motivieren.
Im Juli 2004 war der Antragsteller sodann im Urlaub, anschließend waren die Schulferien. Während der Ferien war sowohl die Antragsgegnerin zusammen mit den Kindern ein paar Tage verreist und Filius Junior war eine Woche bei der Schwester der Antragsgegnerin. Bei den verschiedenen Versuchen der Kinder mit dem Antragsteller in den Ferien etwas unternehmen zu wollen, mussten die Kinder feststellen, dass der Antragsteller kein Interesse hieran hatte und häufig trotz Absprache nicht da war.
Als die Kinder dann noch erfahren mussten, dass der Antragsteller im Verfahren 261 F 207/04 wahrheitswidrige Aussagen zu ihrer Kindheit gemacht hatte, waren sie sehr empört und wollten überhaupt nicht mehr zum Antragsteller.


Schriftsatz von Herrn BH.s Anwältin, eingereicht zur Verhandlung über das Umgangsrecht

Betreff: BH../. van der Zander
In dem vorbezeichneten Verfahren wird dringend darum gebeten, Termin zur Verhandlung anzuberaumen und über das Umgangsrecht zu entscheiden.
Ungeachtet der Tatsache, daß das Amtsgericht Düsseldorf es zutreffend bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Parteien belassen hat, und dem Antragsteller ein Umgangsrecht zusteht, verweigert die Antragsgegnerin einen regelmäßigen Umgang zwischen dem Antragsteller und den gemeinsamen Kindern. Es ist zu vermuten, daß dies von dem Bestreben getragen ist, eine nachhaltige Entfremdung zwischen dem Antragsgegner und den gemeinsamen Kindern herbeizuführen.
Letztlich legt die Antragsgegnerin auch keinerlei Gründe dar, die für eine Versagung des Umgangsrechtes sprechen.
Vorsorglich wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen auf die Ausführungen des Antragstellers in dem Sorgerechtsverfahren. Ergänzend folgendes:
Unzutreffend ist die Behauptung der Antragsgegnerin, daß sie vergeblich versucht habe, die Kinder zur Einhaltung des Umgangs anzuhalten. Im Gegenteil:
Wie auch schon in dem Sorgerechtsverfahren mitgeteilt wurde, ist die Antragsgegnerin bestrebt, die gemeinsamen Kinder gegen den Antragsteller aufzuhetzen. Dies wird plastisch durch die Aussage der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, die wörtlich lautete: "Ich werde die Kinder zum Haß gegen Dich und Deine neue Freundin erziehen". Ergänzend wird kurz auf folgende Geschehnisse hingewiesen:
Die Antragstellerin erzählte den Söhnen Filio Seniori und Filio Juniori, der Antragsteller hätte beim Jugendamt gesagt, Filius Junior sei psychisch krank. Dies ist tatsächlich nicht der Fall.
Beweis: Zeugnis der Frau R. W., zu laden über das Jugendamt ,
Zudem hat die Antragsgegnerin Plakate an der Wohnungstür aufgehängt, die die Kinder jederzeit sehen können und die den Antragsteller wahrheitswidrig in schlechtem Licht darstellen. Dort wird der Antragsteller des Kidnappings beschuldigt, ihm wird vorgeworfen, er lasse seine Kinder verhungern und in denen er als Lügenbold und Intrigenspinner bezeichnet wird.
Beweis: Kopie der Fotos, Anlage 1
Die Antragsgegnerin erzählt den gemeinsamen Kindern, daß der Antragsteller ihnen die Mutter wegnehmen wolle, seine Freundin und er die Kinder kidnappen wollten etc.
Beweis: Anhörung des Antragstellers

Unzutreffend ist die Behauptung, der Antragsteller hätte seine Zusagen über Treffen mit den gemeinsamen Kindern nicht eingehalten. Die Antragsgegnerin mag einmal konkretisieren, wann dies der Fall gewesen sein soll. Richtig ist vielmehr, daß der Antragsteller mit der Antragsgegnerin ausgemacht hatte, daß er mit Filio Juniori gemeinsam nach Paris Disneyland fahren möchte. Der Antragsteller hat vergeblich darauf gewartet, daß diese Abrede eingehalten wird. Außerdem wollte Filius Senior mit dem Antragsteller im Frühjahr vergangenen Jahres übers Wochenende wegfahren, die Maginot-Linie ansehen. Dies hat die Antragsgegnerin unterbunden.
Beweis: Schreiben der Antragsgegnerin, Anlage 2

Die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin zu dem Vorfall auf dem Schulhof wird bestritten. Es bleibt bei den diesseitigen Darstellungen und Beweiserbieten.
Gleiches gilt für das Weihnachtsfest. Die davon abweichende Darstellung der Antragsgegnerin ist unzutreffend.
Richtig ist, daß es sich auch aus Sicht des Antragstellers bei Filio Seniori um ein hochbegabtes Kind handelt. Dies ändert allerdings nicht daran, daß es grundsätzlich dem Wohle des Kindes dient, Umgang mit dem Antragsteller zu haben. Soweit die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme von Filio Seniori verweist, war diese der Ausfertigung, die für den Antragsteller bestimmt war, nicht beigefügt. Einer Verwertung wird daher widersprochen. Es wird um Übersendung in Kopie gebeten. .
Es wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin die Kinder massiv unter Druck setzt und gegen den Antragsteller aufhetzt. Gegenüber einer Freundin. teilte sie mit: -
Erst bringe erst die Kinder um und dann mich, Wenn diese zu ihrem Vater kommen."
Beweis: Zeugnis der Frau Natara, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
Die massive Einflußnahme der Antragsgegnerin wird auch durch die Plakate belegt, die trotz der eindringlichen Worte des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung im Sorgerechtsverfahren nicht abgenommen worden sind. Es verwundert daher nicht, wenn die Kinder eingeschüchtert sind und derzeit den Kontakt zum Antragsgegner möglicherweise scheuen.
Die Antragsgegnerin hat den Kindern zudem gesagt, der Antragsteller würde ihre Kinder zerstören, er hätte diesen Geld gestohlen, daß der Antragsteller darüber lacht, wenn die Kin der krank seien etc.


Gegenschriftsatz von Frau van der Zanders Anwältin 6.6. 2005

in der Familiensache van der Zander /BH.

wird vorab mitgeteilt, dass der Antragsteller am 31.05.2005 aus dem Objekt WF in Düsseldorf ausgezogen ist. Er hat weder den Kindern noch der Antragsgegnerin seine neue Anschrift hinterlassen. Er hat die Kinder nicht von seinem Auszug informiert.
Zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.05.2005, hier eingegangen am 23.05.2005, wird nach Besprechung mit der Antragsgegnerin wie folgt Stellung genommen:
Es ist nicht korrekt, wenn der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin verweigere den regelmäßigen Umgang zwischen dem Antragsteller und den gemeinsamen Kindern.
Wie bereits im Schriftsatz vom 28.02.2005 ausgeführt, hat die Antragsgegnerin anfangs noch den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern gefördert, indem sie die Kinder immer wieder aufforderte sich zu dem Antragsteller zu bewegen und mit ihm etwas zu unternehmen.
Im Schriftsatz vom 28.02.2005 war bereits ausgerührt worden, dass es die persönliche Entscheidung der Kinder ist, ob sie den Antragsteller sehen wollen oder nicht. Die Antragsgegnerin hat die Kinder zur Selbstbestimmung und Eigenverantwortung erzogen.
Insofern können die Kinder selbständig entscheiden, was sie wollen und ob sie den Antragsteller aufzusuchen wollen. Es ist die Entscheidung der Kinder und keinesfalls eine seitens der Antragsgegnerin beeinflusste Entscheidung.
Wenn der Antragsteller fälschlicherweise vorträgt, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber behauptet: "Ich werde die Kinder zum Haß gegen Dich und Deine neue Freundin erziehen" so ist dies nicht korrekt.
Schriftsatz vom 06.06.2005 Az.:261F29/05 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass sie es nicht gerne sähe, wenn die Kinder Kontakt zu der neuen Lebensgefährtin von Herrn BH., Frau HJ. haben. Ursächlich hierfür ist, dass die Antragsgegnerin es nicht gerne sieht, wenn ihre Kinder mit Personen zusammen kommen, die bereits mittags mit der Bierflasche vor dem Femseher hocken.
Der Antragsgegnerin war berichtet worden, dass Frau HJ. obiges Verhalten zeigt.
Ein gewisser Alkoholkonsum war auch Gegenstand der unterschiedlichen Chats, die Frau HJ. mit dem Antragsteller tauschte.

Es ist richtig, dass an der Wohnungstür zwei Schilder angebracht sind. Diese hängen dauernd dort. Das eine Schild weist daraufhin, welche Personen in der Wohnung wohnen und zwar die beiden Kinder und die Antragsgegnerin.
Das andere Schild hat die Aufschrift "No Entry-Zutritt für Lügenbolde und Intrigenspinner verboten." Zu dem letzteren Schild ist anzumerken, dass zu den Erziehungszielen der Antragsgegnerin auch die Vermittlung von moralischen Werten gehört, wobei Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit und Fairness einen hohen Rang einnehmen. Jeder Besucher in der Wohnung soll sich hierüber im Klaren sein und die Wohnung nur dann betreten, wenn er auch diesen moralischen Werten entspricht, Wenn der Antragsteller dieses Schild auf sich bezieht, so spricht es gegen den Antragsteller. Nur wenn er sich von dem Schild betroffen und angesprochen fühlt, kann er sich an diesem Schild stören.
Wenn der Antragsteller des weiteren behauptet, er würde des Kidnappings beschuldigt, so gilt dies für das kurzfristig angebrachte Schild mit dem Inhalt: "Sollte es euch gelingen, Kinder durch Verleumdung zu kidnappen, so nutzt es euch gar nichts." Dieses Schild war nur kurzfristig angebracht und ist seit längerem wieder entfernt.
Um dieses Schild zu verstehen, muss man den Hintergrund für die Anfertigung und das Aufhängen des Schildes kennen.
Filius Junior hatte Kenntnis von einem Chat des Antragstellers an Frau HJ. erlangt. In diesem Chat hatte der Antragsteller ausgeführt: "Wenn ich das Haus verlieren sollte, ist alles was ich für die Kinder gemacht habe umsonst gewesen." Hierauf antwortete Frau HJ. "Folgendes ist zu tun". Frau HJ animiert den Antragsteller gewisse Dinge zu tun und auch ein Gutachten über den Charakter der Antragsgegnerin zu entwerfen, welches diese in sehr negatives Licht setzen würde. Mittels dieser Handlungen sowie des Gutachten sollte versucht werden, der Antragsgegnerin die Kinder "wegzunehmen".
Beweis: nachzureichende Chats
Filius Junior , der eine extrem enge Bindung zu der Antragsgegnerin hat, hatte, als er Kenntnis vom Inhalt dieses Chats erlangte, Angst, er würde von der Antragsgegnerin getrennt und sprach in diesem Zusammenhang von Kidnapping. Die Antragsgegnerin konnte Filium Juniorem in vielen langen Gesprächen einen Teil seiner die Angst nehmen.
Sie teilte ihm auch mit, dass keiner die Möglichkeit habe durch Verleumdungen ihn ihr wegzunehmen.

( hierzu eine nachträgliche Information: Frau F. G. hat hier meine mündlichen Hinweise nicht komplett wiedergegeben, denn Filius Juniorhat mir schon längst vor den Chats gesagt, dass sein Vater beabsichtige, ihn zu kidnappen. Als Grund dafür stellte sich bei längerem Nachbohren heraus, dass sein Vater ihn massiv unter Druck setzte, er wäre ein böses Kind, wenn er auf seiner Mutter beharre, anstatt Frau HJ. als Stiefmutter zu akzeptieren)

Um ihm dies auch zu verdeutlichen wurde das Schild gefertigt und aufgehängt.
Nachdem der Antragsteller dieses Schild zur Kenntnis genommen und anscheinend auch fotografiert hat, wurde es wieder entfernt.
Zu diesem Schild ist femer anzumerken, dass zum damaligen Zeitpunkt weder eine schriftliche, noch eine verbale Kommunikation in anderer Weise zwischen den Parteien möglich war.
Der Antragsteller bestreitet Treffen mit den Kindern nicht eingehalten zu haben.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bisherigen Ausrührungen verwiesen.
Der Antragsteller behauptet wahrheitswidrig, die Antragsgegnerin habe es verhindert, dass er gemeinsam mit Filio Juniori nach Paris Disneyland gefahren sei. Der Antragsteller mag darlegen, wann eine solche Reise geplant gewesen sei. Zu einer möglichen Reise nach Disneyland Paris ist anzumerken, dass nach der Eröffnung von Disneyland Paris die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller erwähnte, dass man dorthin gemeinsam fahren könne, insbesondere auch mit seinen Eltern, da seine Mutter so begeistert von Disneyland in Kalifornien gesprochen habe. Eine Vereinbarung ist zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.
Von der angeblich vereinbarten Fahrt mit Filio Seniori zur Maginot-Linie hat die Antrags- gegnerin erst mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.05.2005 erfahren.
Die Antragsgegnerin fragte daraufhin Filium Seniorem, was mit der Maginot-Linie und einer Reise dorthin gemeint gewesen wäre. Filius Senior antwortete daraufhin, dass er dem Antragsteller zufällig begegnet sei, als dieser, nachdem er einige Tage abwesend war, wieder zurückkam. Er, Filius Senior habe den Antragsteller gefragt, wo er gewesen sei.
Darauf antwortete der Antragsteller, dass er an der Maginot-Linie gewesen sei und fragte, ob er dort auch einmal hinfahren wolle. Er habe geantwortet hierfür habe er keine Zeit.
Da der Antragsgegnerin diese Reise nicht bekannt war, konnte sie diese gar nicht verbieten. Wenn der Antragsteller eingesteht, dass es sich bei Filio Seniori um ein hochbegabtes Kind handele, muss der Antragsteller auch akzeptieren, wenn Filius Senior sich gegen einen Umgang mit ihm ausspricht. Auch das Gericht sollte diesen Willen Filii Senioris respektieren. Das Gericht hält Filium Seniorem für "erwachsen" genug hält um ihm die gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht unmittelbar zuzustellen, dann ist Filius Senior auch "erwachsen" genug um eine eigene Entscheidung bzgl. des Umgangsrechtes zu treffen.
Filius Senior hat seine Auffassung zum Umgangsrecht nicht nur schriftlich gegenüber dem Gericht dargelegt, sondern auch anlässlich eines Termins bei der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau FCKW. wiederholt. Sowohl Filius Senior als auch Filius Junior teilten nach dem Termin beim Jugendamt mit, dass sie das Gefühl hätten, Frau FCKW habe sich für ihre Begründung, warum sie keinen Umgang mit dem Antragsteller haben wollten, nicht interessiert. Ohne auf die Begründung einzugehen, habe sie ihnen einen neuen Termin gegeben.
Die Kinder werden nach Zureden der Antragsgegnerin diesen Besprechungstermin wahrnehmen. Der Termin wird erneut in Abwesenheit der Antragsgegnerin stattfinden.
Die Antragsgegnerin setzt die Kinder in keiner Weise unter Druck. Die Kinder sind von der Antragsgegnerin zu selbständigen Persönlichkeiten erzogen worden.
Ihre Äußerungen beruhen auf ihren eigenen Überlegungen und stellen keine Wiedergabe von Auffassungen oder Meinungen der Antragsgegnerin dar.
Die Kinder sind auch keinesfalls eingeschüchtert. Der Antragsteller hat sich jedoch die Ablehnung der Kinder selbst zuzuschreiben. Es waren diverse Schikanen, mit den der Antragsteller die Antragsgegnerin treffen wollte, die aber genauso gegen die Kinder wirkten. Diese Schikanen gehörten teilweise zu dem von Frau HJ. dem Antragsteller empfohlenen "Aktivitäten".
So folgte monatelang permanente Lärmbelästigung durch extremes Getrampel, wiederholtes Werfen schwerer Gegenstände und trompeten in die Lüftungsschächte, um die Antragsgegnerin zu schikanieren. Dieser Lärm hörte schlagartig auf, sofern der Antragsteller mitbekam, dass Besuch zu der Antragsgegnerin kam.
An einigen Tagen hat er jedoch nicht bemerkt, dass bereits Besuch bei der Antrags- gegnerin war, als er mit seinen Schikanen und Belästigungen begann. So bekamen die nachbenannten Zeugen diese Belästigungen mit.
Beweis:
Frau J.C.
Frau M.K.
Herr I.J.
Der letztere Zeuge kann auch bestätigen, dass die Antragsgegnerin in vielen Fällen versuchte, die Kinder zu motivieren, den Antragsteller aufzusuchen. So bat sie die Kinder den Antragsteller zu fragen, ob er gegebenenfalls Werkzeug, welches die Antragsgegnerin benötige, habe und ihr dies leihen könnte. Ein anderes Mal ging es um Werkzeug für das Auto.
Die Kinder lehnten beide Male vehement ab, den Antragsteller aufzusuchen. Dies hat der zuvor genannte Zeuge I. J. miterlebt.
Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, sie habe den Kindern gesagt, er würde die Kinder zerstören, er habe Geld gestohlen. Die Antragsgegnerin hat solche Äußerungen zu keinem Zeitpunkt getätigt. Wenn der Antragsteller des weitem vorträgt, dass Filius Junior, wenn er mit ihm für zwei oder drei Stunden allein war, immer wieder gesagt habe, er möchte nicht zur Antragsgegnerin zurück, so ist dies nicht korrekt.
Nachdem der Antragsteller Schreiben über alleinerziehende Väter per E-Mail an die Kinder geschickt hatte, war Filius Junior auf Klassenfahrt. Frau B. die zuständige Klassenlehrerin musste beobachten, wie Filius Junior sehr stark weinte. Ein Verhalten was Frau B. bis dahin von Filio Juniori nicht kannte.
Beweis: Zeugnis der Frau B.

Es ist nicht korrekt, wenn der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe die Kinder gerufen, sofern diese zu Besuchen bei ihm waren. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt von den Kindern verlangt, sie mögen unmittelbar zurückkommen.
Keinesfalls hat sie den Kindern gedroht, dass sie, wenn sie nicht sofort kämen, nicht in die Wohnung zurückkehren dürften.
Beweis: Zeugnis des Filii Seniori Zeugnis des Filii Juniori

Das Gericht mag die beiden Kinder zu dem Fall persönlich hören.
Des weiteren behauptet der Antragsteller die Antragsgegnerin bewache die Kinder förmlich und sie unterbinde jeglichen Kontakt. Dies ist nicht korrekt. Die Antragsgegnerin hat dafür gesorgt, dass die Kinder sich zu selbständigen Persönlichkeiten entwickeln.
Die Kinder sind selbständig innerhalb des Wohnbereiches unterwegs. Sie gehen allein in die Bibliothek und zu Freunden und unternehmen mit Freunden verschiedene Sachen.
Darüber hinaus ist insbesondere Filius Senior sehr mobil. Er geht allein zur Schule, kommt wieder, geht zur Universität, kommt wieder, geht zur Bibliothek, er meldet sich kurz bei der Antragsgegnerin an und ab. Von einem Bewachen kann nicht die Rede sein.
Des weiteren nimmt Filius Senior inzwischen an einem Schachkurs teil, welcher ihm viel Spaß macht. Filius Junior selbst hat viel Kontakt zu Schulkameraden, die er eifrig pflegt und mit denen er auch nach der Schule noch zusammen ist. , Die Aussagen des Antragstellers zeigen eindeutig, wie wenig er über den wirklichen täglichen Lebensablauf der Kinder informiert ist und beweist, wie wenig sich der Antragsteller für die Belange der Kinder tatsächlich interessiert hat.
Bezüglich des Umgangsrechtes ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kinder selbst und persönlich entscheiden müssen, ob sie den Antragsteller sehen wollen und zu welchen Zeiten. Hierzu wäre es natürlich auch sinnvoll, wenn der Antragsteller den Kindern seine neue Telefonnummer und auch seine neue Wohnanschrift mitteilen würde. Über diese verfügen die Kinder nicht mehr, nachdem der Antragsteller ohne Vorankündigung zum 31.05.2005 aus dem Objekt WF in Düsseldorf ausgezogen ist.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

(F. G. ) Rechtsanwältin


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