Unrecht heißt Familienrecht
Sorgerechtsprozeß beim Oberlandesgericht
Hier gilt das gleiche, was auch schon zu den vorhergehenden Prozessen gesagt wurde.
Wieder kommen von seitens Herrn BHs Verleumdungen und Diffamierungen, mit ziemlich viel Wiederholungen, die durch nochmaliges Vorbringen jedoch nicht an Wahrheit gewinnen. Ganz neu und vollkommen hochstaplerisch kommt nun noch die Behauptung, ausgerechnet Herr BH. wäre für die Hochbegabung meiner Kinder verantwortlich. Ein Mann, der nach eigenen Aussagen das Abitur nicht schaffen konnte, unter anderem, weil er im Mathematikunterricht der Oberstufe absolut nichts mehr verstanden hat, will Klausuraufgaben auf Universitätsniveau gelöst haben! Es gibt zahlreiche Gymnasiasten, die im Abitur eine Eins in Mathematik erreichen und trotzdem als Studenten durch diese Klausuren fallen. Ich dagegen habe die Analysis auf der Universität bestanden. Ich habe schweren Herzens mit dem Mathematikstudium, aufgehört, weil ich nicht gleichzeitig Mathematik und Kunst studieren konnte.
"Die Beschwerdeführerin spielt kein Schach", sie kann jedoch ihrem Sohn das mathematische Beweisverfahren der vollständigen Induktion erklären, und Schach spielt er ohnehin lieber im Schachclub, um Gleichaltrige zu treffen.
Von meinen Rechtsanwältinnen wurden sachliche Widerlegungen vorgebracht,die wieder nicht beachtet wurden. Einen Unterschied gibt es allerdings, die Akten sind sehr viel umfangreicher geworden. Auch dies ist Kalkül von BH., denn je mehr Lügen man widerlegen muss, je dicker die Akte, desto undurchsichtiger wird die Sachlage, desto schwieriger wird es, die Widersprüche in seinen Geschichten zu analysieren.
Beide Seiten haben den Anwalt gewechselt, Herr BH weil ihm keine Anwältin von auswärts bezahlt wurde und ich, weil ich inzwischen erfahren hatte, dass eine, mir von gemeinsamen Engagement in der DGhK Bekannte, Anwältin für Familienrecht von Beruf ist und ich es als meiner Sache förderlich sah, dass ihr meine Kinder auch unabhängig vom Rechtsstreit bekannt sind. Ich wurde allerdings bis zum Prozeßtermin noch von meiner bisherigen Anwältin vertreten.
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht
Am 7. 5. 2005 reicht meine Anwältin den Antrag ein, den Beschluss des Amsgerichts aufzuheben und mir die alleinige Sorge für meine Kinder zu übertragen
Begründung:
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.03.2005 den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, dass gemeinsame Sorgerecht aufzuheben und das alleinige Sorgerecht auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu übertragen, abgelehnt.
In seiner Begründung führt das Amtsgericht aus, dass im Interesse des Kindeswohls die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes, welches die Eltern aufgrund der Sorgeerklärungen vom 15.10.1999 gemeinsam ausüben, nicht geboten sei. Das Gericht befürchtet bei einer Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf die Antragstellerin, dass die Kinder zu sehr auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin fixiert würden.
Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nicht berücksichtigt und daher nicht gewertet, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Jahre 1999 die Sorgeerklärungen nur abgegeben hat, da sie ernsthaft erkrankt war und die Versorgung der Kinder im Falle ihres Todes in der gewohnten Umgebung sichergestellt haben wollte. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hatte bereits zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gedroht, dass eine Versorgung der Kinder durch ihn für den Fall, dass sie keine Sorgeerklärung unterzeichnen würde, nicht garantiert sei. Unter diesem erheblichen Druck hat die Antragstellerin die Erklärung abgegeben, obgleich sie erhebliche Zweifel an den Fähigkeiten des Antragsgegners und Beschwerdegegners bzgl. der Sorge für die Kinder hatte.
Diese Zweifel verstärkten sich im Laufe der Zeit, insbesondere aufgrund des zu beobachtenden Verhaltens des Antragsgegners und Beschwerdegegners gegenüber den Kindern. Trotz der Unterzeichnung der Sorgeerklärung blieb die Antragstellerin und Beschwerdeführerin für alle Belange der Kinder allein verantwortlich, sei es für die Anmeldung im Kindergarten oder der Schule sowie der weiterführenden Schule.
Auch oblag die Förderung der Fähigkeiten der Kinder der Antragstellerin und Beschwerdeführerin.
Das Kind Filius Senior ist hochbegabt. Er nimmt an dem Projekt "Schülerinnen und Schüler an der Universität" mit großem Erfolg in dem Fach Informatik teil. Er verfügt somit über Fachwissen im Bereich von Computern und Computerprogramme, welches ihm ermöglicht eigene Programme zu entwickeln.
Das Amtsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin Filium Seniorem dazu anhält, zumindest darin unterstützt, Programme zu entwickeln, mit denen Filius Senior Internet-Nachrichten des Antragsgegners und Beschwerdegegners auskundschaften kann. Das Amtsgericht unterstellt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin ohne hierfür einen Hinweis oder Belege zu haben, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin Filium Seniorem zu diesem Tun anhält. Entgegen der "Vermutung" des Amtsgerichtes hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Filium Seniorem zu diesem Tun angehalten, vielmehr hat die Antragstellerin als sie von Filio Seniori erfuhr, was er da machte, ihn aufgefordert dies zu unterlassen.
Bei seinen Ausführungen hat das Amtsgericht nicht bedacht, dass Filius Senior an dem Projekt an der Universität teilnimmt und aufgrund dieser Teilnahme im Bereich der Informatik ein Wissen hat, welches nicht mit dem Wissen eines anderen Kindes seines Alters gleichzusetzen ist. Diese Fakten hätte das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen und war daher nicht berechtigt, der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu unterstellten, sie würde Filium Seniorem zu bestimmten Verhalten anhalten.
Aufgrund seiner außergewöhnlichen Begabungen sind auch die von Filio Seniori in der Anhörung gemachten Äußerungen über das Verhältnis der Parteien zueinander bei einer Entscheidung zu berücksichtigen. Laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hat Filius Senior erklärt, dass aus seiner Sicht die Differenzen zwischen den Parteien zu stark seien, um das Sorgerecht noch gemeinsam auszuüben.
Auf diese Äußerung ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht eingegangen. Vielmehr unterstellt das Gericht, dass die Kinder von der Antragstellerin beeinflusst seien und begründet dies auch mit Äußerungen Filii Junioris.
Filius Junior hat in der mündlichen Anhörung angegeben, dass der Antragsgegner die Stadtwerkerechnung für das gemeinsame Haus nicht bezahlt habe. Zu dieser Anmerkung Filii Junioris ist erklärend auf folgendes hinzuweisen: Der Antragsgegner hat gegenüber der für die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zuständigen Stelle beim Jugendamt und der Antragstellerin und Beschwerdeführerin angeben, dass er die Kosten für die Stadtwerke tragen würde. Dies sei bei Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin erhielt dann von den Stadtwerken ein Schreiben, in welchem angedroht wurde, den Anschluss zu sperren, wenn nicht binnen einer kurzen Frist der Rückstand ausgeglichen würde. Dieses Schreiben erhielt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in Gegenwart von Filio Juniori, in dessen Gegenwart sie das Schreiben auch geöffnet hat. Sie hat dann sinngemäß geäußert, dass kann nicht wahr sein, der BH. hat die Stadtwerke nicht gezahlt.
Bei einem persönlichen Gespräch bei den Stadtwerken erfuhr die Antragstellerin und Beschwerdeführerin dann, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner bereits vor längerer Zeit die Stadtwerke von sich auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin umgemeldet hatte. Hiervon hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner die Antragstellerin nicht informiert. Die Äußerung Filii Junioris ist daher nicht auf eine Beeinflussung durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern beruht auf seine eigene Wahrnehmung.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Gericht den Kindern zu Unrecht unterstellt, dass sie von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin beeinflusst seien.
Sofern das Gericht seine Entscheidung des weiteren damit begründet, dass die Artragstellerin und Beschwerdeführerin keine konkreten Argumente dafür geliefert habe, dass der Antragsgegner unfähig sei, Belange der Kinder sachlich zu besprechen, wird darauf hin gewiesen, dass eine Kommunikation zwischen den Parteien aufgrund des gezeigten Verhaltens des Antragsgegners und Beschwerdegegners ausgeschlossen ist.
Nicht nur, dass er der Antragstellerin und Beschwerdeführerin über die gemeinsamen Kinder indirekt mitteilen ließ, dass die Beziehung beendet sei, sondern es unterließ die Antragstellerin und Beschwerdeführerin über so wesentliche Dinge wie Ummeldung des Anschlusses der Stadtwerke auf diese nicht zu informieren, hat das einst bestehende Vertrauen bei der Antragstellerin vollständig zerstört. Hinzukommt, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer ganz offen versucht der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zuschaden, wie z.B. durch das von Filio Juniori in der Anhörung erwähnte "Fußstellen".
Das Verhalten des Antragsgegners und Beschwerdegegners hat nicht nur das Vertrauen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu ihm zerstört sondern auch seine Äußerungen im Rahmen des Verfahrens haben das Verhältnis der Kinder zu ihm erheblich beeinträchtigt.
Eine Kommunikation zum Wohle der Kinder ist aufgrund des durch das Verhalten des Antragsgegners zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr möglich.
Das Gericht begründet seine Entscheidung letztlich auch damit, dass eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes dazuführen würde, dass die Kinder zu sehr auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin fixiert würden. Diese Gefahr ergäbe sich aus dem Bericht des Jugendamtes.
Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau FCKW hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin mit den Kindern zwei Mal in der Wohnung aufgesucht.
Sie kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass die Kinder auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin fixiert seien und insbesondere Filius Senior kommunikationsgestört sei. Aus ihrem Bericht geht nicht hervor, woran sie diese Störung festgestellt haben will. auch hat sich Frau FCKW nicht mit der Schule und den anderen Kontaktpersonen Filii Senioris oder Filii Junioris in Verbindung gesetzt, um ihren Eindruck bestätigt zu bekommen. Das weder Filius Junior noch Filius Senior kommunikationsgestört sind, können die Lehrer, die mit beiden Kindern regelmäßigen Kontakt haben, bestätigen.
Darüber hinaus haben die Kinder Kontakt zu anderen Personen, sodass von einer Fixierung der Kinder auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht die Rede sein kann.
In ihrem Bericht zitiert Frau FCKW. aus einem Zwischenbericht der ärztlichen Kinderschutzambulanz. Es stellt sich die Frage wie die Kinderschutzambulanz bzw. der zuständige Mitarbeiter einen Bericht über zwei Kinder erstellt haben will, wenn dieser Mitarbeiter ein Kind und zwar Filium Seniorem überhaupt nicht und das andere Kind nur kurz gesehen hat.
Auf diesen Sachverhalt wurde das Gericht mit Schreiben der Unterzeichnerin vom 28.02.2005 hingewiesen. Diesen Sachverhalt hat das Gericht bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
Das Gericht hat seiner Entscheidung teilweise Angaben zugrunde legt, die so nicht korrekt sind - z.B. die Antragstellerin und Beschwerdeführerin würde Filium Seniorem anhalten die Internet-Nachrichten des Antragsgegners und Beschwerdegegners auszukundschaften - , teilweise hat das Gericht konkrete Aussagen der Kinder nicht berücksichtigt - z.B. die Aussage Filii Senioris, dass nach seiner Ansicht kein gemeinsames Sorgerecht mehr möglich sei - und dann hat das Gericht seine Entscheidung mit einer Stellungnahme des Jugendamtes - an welcher aufgrund der Tatsache, dass eines der Kinder von dem zuständigen Mitarbeiter der ärztlichen Kinderschutzambulanz zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gesprochen wurde erhebliche Zweifel bestehen - begründet.
Das Gericht hat die diesseits angebotenen Beweise nicht erhoben und auch die diesseitigen Einwände gegen die Stellungnahme des Jugendamtes nicht gewertet.
Da das Gericht den diesseits angebotenen Beweisen nicht nachgegangen und die diesseits gegen die Stellungnahme des Jugendamtes erhobenen Einwände nicht gewertet hat, ist das Gericht zu der unrichtigen Auffassung gelangt, dass die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechtes dem Kindeswohl entsprechen würde. Dies ist bei fehlerfreien Wertung des diesseitigen Sachvortrages jedoch nicht der Fall, sodass der Beschluss des Amtsgerichtes aufzuheben und das alleinige Sorgerecht auf die Antragstellerin zu übertragen ist.
Der Sachvortrag der I. Instanz einschließlich aller Beweisangebote wird zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht.
Sollte das Gericht noch weiteren Sachvortrag für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Es wird auf die anliegende Erklärung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verwiesen.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
(F. G.) Rechtsanwältin
Kommentar zum Thema Stadtwerke
Im Schreiben meiner Rechtsanwältin fehlt leider die viel gravierendere Tatsache, dass ich nach der Ummeldung weder einen Versorgungsvertrag von den Stadtwerken erhielt, noch die erste Mahnung zur Zahlung, noch die zweite Mahnung zur Zahlung, noch die dritte Mahnung zur Zahlung, sondern erst die Androhung zur Zählersperrung, und auch die nur, weil ich unmittelbar nachdem der Postbote sie gebracht hatte, die Post holte.
Es steht definitiv fest, dass alle diese Schreiben im Haus abgeliefert wurden und hier verschwanden, und für dieses Verschwinden gibt es nur eine verdächtige Person.
Das gleiche passierte auch mit Schriftstücken meiner Rechtsanwältin. Solange Herr BH.
im Haus wohnte, war dieses sozusagen das Bermudadreick der Briefpost.
Nach der Geschichte mit den Stadtwerken zog ich daraus die Konsequenz, alle Post, bei der es mir möglich war, eine geänderte Adresse anzugeben, an eine Freundin in der Nachbarschaft schicken zu lassen. Es ist unmöglich, dass ein Kind mit einem so scharfen analytischen Verstand wie Filius Junior das nicht mitbekommt, umso mehr, da es sich bei der Freundin um die Mutter seines besten Freund handelt.
Schriftsatz von Herrn BHs Rechtsanwalt vom 28.6.2005
B. Zur Beschwerde der Antragstellerin wird namens des Beschwerdegegners wie folgt Stellung bezogen;.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge abgewiesen bzw. bestimmt, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien aufrechterhalten bleibt. In der Tat ist vorliegend die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht geboten; im Gegenteil: die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht eher dem Kindeswohl Filii Senioris und Filii Junioris
Im einzelnen:
I. Energisch entgegenzutreten ist zunächst der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte schon seinerzeit ihre elterliche Sorgeerklärung nur aufgrund unzulässigen Drucks des Beschwerdegegners abgegeben, sie sei quasi hierzu vom Beschwerdegegner mittels der Drohung erpresst worden, andernfalls würde der Beschwerdegegner sich an der Versorgung der Kinder nicht beteiligen. Eine derartige Drohung hat der Beschwerdegegner niemals von sich gegeben. Auffallend ist, dass diese Behauptung der Beschwerdeführerin in deren Antragsschrift in I. Instanz noch nicht aufgestellt worden ist; dies hat sich die Beschwerdeführerin erst unterdessen einfallen lassen.
Richtig ist vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin seinerzeit wenig Gedanken über Bedeutung und Tragweite gemeinsamer elterlicher Sorgeerklärungen gemacht hat.
Ebenso unwahr ist die sich sogleich anschließende Behauptung, der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte sich nicht in ausreichendem Maße um seine Kinder gekümmert. Vielmehr haben die Parteien zum Beispiel Entscheidungen, welche Schule und welcher Kindergarten von den Kindern besucht wird, immer gemeinsam getroffen.
Das Gegenteil von dem, was die Beschwerdeführerin vorträgt, ist wahr: Der Beschwerdegegner hat sich mehr Schulen und Kindergärten angesehen, um eine Auswahl zu ermöglichen, als die Beschwerdeführerin, und der Beschwerdeführerin dann immer berichtet.Der Beschwerdegegner hatte vor der Trennung der Parteien als freischaffender Künstler sehr viel Zeit für die Kinder und hat diese Zeit auch für die Kinder genutzt.
Ein typischer Tagesablauf des Beschwerdegegners sei beispielhaft dargestellt:
- 7:45 Uhr: Der Beschwerdegegner hat Filium Juniorem zur Schule gefahren, zurück zuhause; 8:15 Uhr.
8:45 Uhr; Filium Seniorem zu Universität gefahren, wo Filius Senior an dem Projekt für Schüler teilnahm, zurück 9:30 Uhr.
10:45 Uhr: Filium Seniorem von der Universität abgeholt und zur Schule gebracht.
11:45 Uhr: zu Filii Senioris Schule gefahren. Doch mit Filii Senioris Klasse Schlittschuh gelaufen, unter anderem 30 Kindern geholfen, die Schuhe zu binden.
- 13:30 Uhr: zusammen mit Filio Juniori Filium Seniorem von der Schule abgeholt.
- 14:15 Uhr: zurück daheim, mit Filio Juniori zu Mittag gegessen - 15:25 Uhr: Filium Juniorem zum Geigen Unterricht gebracht. Auf dem Rückweg einkaufen - 17:00 Uhr: Wieder daheim - 17:30 Uhr: Pizza für die Kinder backen 18:30 Uhr:
gemeinsames Essen - 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr: spülen 20:00 Uhr: mit Filio Juniori ein Computerspiel lösen - 21:00 Uhr; Filius Junior geht zu Bett, jetzt erst 'Feierabend'
Es gab eine Absprache zwischen den Parteien, dass die Beschwerdeführerin zu den Elternabenden und Elternsprechtagen geht, während sich der Beschwerdegegner um die anderen Aktivitäten der Kinder innerhalb der Schule und im Rahmen der Freizeit der Kinder kümmern sollte, was der Beschwerdegegner auch gemacht hat. Zum Beispiel ist der Beschwerdegegner, wie oben schon dargestellt, dienstags mit Filii Junioris Klasse zum Eislaufen gegangen.
Auch hat der Beschwerdegegner jeden Freitag in Filii Junioris Klasse einen Computer-Einführungskurs für die Kinder gegeben. Er hat in Filii Senioris Klasse beim Drachenbauen geholfen. Er hat Filium Juniorem jeden Dienstag zum Geigenunterricht begleitet, hierbei selbst Geigen gelernt. Einmal die Woche ist der Beschwerdegegner mit Filio Seniori zum Computerclub gegangen. Der Beschwerdegegner hat sogar die ersten zwei Semester an der Universität das Informatikstudium mit Filio Seniori gemeinsam gemacht,der Beschwerdegegner konnte danach fast alle Klausuraufgaben selbst lösen,
Darüberhinaus hat der Beschwerdegegner selber Computerprogramme speziell für die Kinder und zum Teil auch mit Filio Seniori zusammengeschrieben, damit die Kinder besser im Unterricht mitkommen, z. B. ein Lateinprogramm, ein kleines Biologie-Programm, ein kleines Schreib-Programm.
Auch der Umstand, dass Filius Senior in der vierten Klasse Zweiter im Schachwettbewerb der Schule wurde, ist auf die Förderung durch den Beschwerdegegner zurückzuführen.
Die Beschwerdeführerin hingegen spielt kein Schach.Die Beschwerdeführerin war auch noch nie mit den Kindern im Schwimmbad und hat auch noch nie mit den Kindern einen Fahrradausflug gemacht.
Es war also im wesentlichen der Beschwerdegegner, der die beiden Söhne gefördert hat.
Die Beschwerdeführerin muss an ihre prozessuale Wahrheitspflicht gemahnt werden.
Auch eine Hochbegabung entwickelt sich nicht von alleine, sondern bedarf der Förderung. Filius Senior hat sehr stark von der individuellen Förderung seines ebenfalls hochbegabten Vaters provitiert. Der Beschwerdegegner hatte selbst drei Stipendien wegen Hochbegabung erhalten, darunter die Förderung durch die Studienstiftung des deutschen Volkes und den Kunstpreis Baden-Württemberg.
II. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte Filium Seniorem nicht dazu aufgefordert, die Internetkommunikation des Beschwerdegegners auszuspionieren, ist nachweislich falsch. Die Beschwerdeführerin hat Herrn KO. selber erzählt, dass sie Filium Seniorem dazu aufgefordert hat !
Beweis: Zeugnis des Herrn KO
I. ü. hat die Beschwerdeführerin diese unglaublichen Vorgängen nicht nur gebilligt, sondern war selber aktiv hieran beteiligt. .In ihrem Brief an die Eltern des Beschwerdegegners vom 23.3.2004, den ich beifüge als Anlage l in Kopie, schreibt die Beschwerdeführerin wörtlich:
"Liebe E., lieber H., ich schicke euch hiermit zwei Auszüge von 'den Internet-Chats, die seit einigen Monaten BH. Hauptbeschäftigung darstellen. Vielleicht findet Ihr (wie die meisten Leute, die bisher mitgekriegt haben, dass Filius Senior mittels selbst programmierter Spionageprogramme diese Unterhaltungen abfängt), dass dies eine unzulässige. Einmischung in das Privatleben anderer Personen ist.
Ich finde aber, dass die Privatsphäre der hier beteiligten Personen keinen Schutz verdient, da Frau HJ. mit böser Absicht in meine Privatsphäre eingedrungen ist und das Leben meiner Kinder dadurch in erheblicher Weise zerstört hat (hätte ich mich drei Monate früher eingemischt, wäre ihr Vorstoß völlig erfolglos geblieben).
Außerdem meine ich, dass meine Kinder ein Recht darauf haben, sich darüber zu informieren, was andere Menschen für Pläne über sie schmieden, besonders, wenn sie vom eigenen Vater darüber angelogen werden.
Aus diesen Beispielen - wir (sic !) haben natürlich nur einen winzigen Bruchteil abgehört, die Gesamtmenge dürfte inzwischen so umfangreich sein, dass man mehrere Wohnungen damit tapezieren kann - geht doch klar hervor,...
Dieses Zitat der Beschwerdeführerin zeigt auch exemplarisch die grundsätzliche, alles andere als löbliche Einstellung der Beschwerdeführerin.
III. Sachverhaltskomplex "Stadtwerke"
Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin seinerzeit sehr wohl rechtzeitig mitgeteilt, dass er seinen Versorgungsanschluss bei den Stadtwerken auf seine neue Wohnung umgemeldet hat.
Hierbei hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin auch Zählernummer und Zählerstand schriftlich mitgeteilt. Ebenso hat er die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass diese Kosten nunmehr - nach dem Auszug des Beschwerdegegners - von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.
Beweis: E-Mail des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 2.8.2004, beigefügt als Anlage 4 in Kopie
Sollte die Beschwerdeführerin den Erhalt dieser E-Mail leugnen, können wir gerne im Termin die schriftliche Antwort der Beschwerdeführerin vom gleichen Tage vorlegen.
Weshalb die Beschwerdeführerin die angeblich "völlige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses" ausgerechnet auf die Sache mit den Stadtwerken zu stützen versucht - fast die gesamte Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin stützt sich auf diesen falsch dargestellten Sachverhalt - bleibt unerfindlich.
Der Umstand, dass auch die Kinder schon anfangen, ihre - vordergründige -Ablehnung des Vaters mit eben diesem von der Beschwerdeführerin verdrehten Sachverhalt zu begründen, ist ein starkes Indiz dafür, dass hier bereits eine 'PAS'-Schädigung vorliegt, für die die Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnet,
Eine E-Mail des jüngeren Filii Juniori - die wir beifügen als Anlage 8 in Kopie -
mag diese Einschätzung untermauern, wo es u. a. "ich kriege erst wieder eine bessere Beziehung zu dir, wenn du einen Brief ans Jugendamt schreibst, wo du drin sagst, dass wir nicht psychisch gestört sind und überhaupt aufhörst, gegen uns zu kämpfen".
Schon die alles andere als kindgemäße Formulierung offenbart, dass das Kind hier Gedanken seiner Mutter offensiv verbreitet. Diese hat stets den anwaltlichen Schriftverkehr mit den Kindern erörtert, was sicher nicht mit dem Wohlverhaltensgebot des § 1684 II BGB in Einklang zu bringen ist.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist in den Augen des Unterzeichners skandalös.
Der Senat sollte der Beschwerdeführerin deutlich machen, dass sie nach einschlägiger Rechtsprechung ihr Sorge- resp. Aufenthaltsbestimmungsrecht auch verlieren kann, wenn sie so weitermacht, insbesondere auch den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Söhnen nicht wieder ermöglicht und unterstützt..
Bei der Beschwerdeführerin ist keinerlei Bindungstoleranz zu erkennen. Die sog.
"Bindungstoleranz", d. h., die "Fähigkeit und Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu fördern und zu unterstützen", ist wichtige Voraussetzung für die Bejahung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils {Dettenborn/ Walter, Die Beschwerdeführerin muss an ihre prozessuale Wahrheitspflicht gemahnt werden.
Familienrechtspsychologie, 2002, S. 160; Weisbrodt DAVorm 2000, 618; OLG Celle FamRZ 1994, 924; Palandt-Diederichsen, § 1671, Rn 21: "wichtigstes Kriterium für den Förrderungswillen und die Förderungsfähigkeit eines Elternteils").
IV. Höchst vorsorglich und hilfsweise:
Wenn überhaupt eine Übertragung auf die Beschwerdeführerin in Betracht kommt, dann allenfalls beschränkt auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, sicherlich jedoch nicht das alleinige Sorgerecht/n toto. Denn auch bei sorgerechtlichen Entscheidungen zwischen Eltern nach Trennung/ Scheidung ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Aufl., 2004, § 1671 Rn. 18; Kaiser FPR 2003, 573 (in 578); von Luxburg, Das neue Kindschaftsrecht, S.15). .
Mittlerweile hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom l. März 2004 (Az. l BvR 738/01-FamRZ 2004, 1015) -.ihm folgend der 8. Senat des OLG Düsseldorf ZFE 2004, Heft 5, Beschi, v. 01.03.2004 (Az. II - 8 UF 51/03) -ausdrücklich entschieden, dass sich die Instanzgerichte bei sorgerechtlichen Entscheidungen im Rahmen des § 1671 BGB nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gfs. mit Teilentscheidungen - als milderem Mittel -begnügen müssen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut.
Vorliegend bestehen keine hinreichende Gründe, die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien aufzuheben - jedenfalls nicht dergestalt, daß gerade der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge für die Kinder der Parteien zu übertragen wäre.
Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, stehen - soweit ersichtlich - in absehbarer Zeit nicht an.
V.I. Ü. wird auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und die dortigen Beweisangebote verwiesen, die auch zum Bestandteil des diesseitigen Vortrags Vortrag II Instanz erklärt werden.
Beglaubigte und einfache Abschrift (auch für das Jugendamt anbei)
HM Rechtsanwalt
Exkurs über die Sorge in Vermögensangelegenheiten
Ach ja, Herr HM, Sorgerechtsangelegenheiten stehen nicht mehr an? Warum ist denn Herr BH. so versessen auf das Sorgerecht? Gemeinsame Sorge bedeutet auch, gemeinsame Sorge in Vermögensangelegenheiten, bedeutet, dass der Vater über das Geld der Kinder bestimmen darf.
Nun ist in einem Fall, wo der Vater lange Jahre lang gemeinsam mit der Mutter die materielle Sorge für seine Kinder getragen hat und nach der Trennung vielleicht auch noch hohe Unterhaltszahlungen zu leisten hat, durchaus verständlich, dass ihm in dieser Hinsicht Rechte eingeräumt werden, insbesondere, wenn er dabei mit Verantwortungsgefühl gegenüber seinen Kindern handelt.
Mit Herrn BH. jedoch hatte ich niemals eine Gütergemeinschaft, niemals gemeinsame Kasse! Mein Geld ist meiner Kinder Geld! Ich habe immer nur für sie gespart! In diesem Fall bedeutet dieser Sorgerechtsaspekt nichts anderes, als dass Herrn BH. gestattet wird, seine Pfoten in mein Portemonnai zu stecken.
Und dieser Sorgerechtsaspekt hat für mich und meine Kinder enorme Konsequenzen:
Herr BH. hat sich in einer Zeit gegen mich gewandt, wo ich mich sehr stark um berufliche Perspektiven im Hinblick auf die Verbesserung des materillen Lebensstandarts für meine Kinder bemühte. So hatte ich u.a. schon Kontakt zum Schulamt auifgenommen, da ich auch über einen Berufsabschluss als Kunsterzieherin verfüge.
Diese Bemühungen habe ich eingestellt, als ich erfuhr, dass Herr BH. beabsichtigte, aus materiellen Gründen und über Gerichtsverfahren meine Kinder aus ihrem Heim zu reissen. Ich habe sie bis zum Erlangen des alleinigen Sorgerechts zurückgestellt.
Wenn mir dieses nun bis zu Filii Junioris 18. Lebensjahr, wo es automatisch erlischt, verweigert wird, habe ich nicht mehr die geringste berufliche Chance, denn bis dahin bin ich 60 Jahre alt. Mir das alleinige Sorgerecht zu nehmen, bedeutet daher, mich und meine Kinder zu einem Leben in Armut zu verurteilen.
Die Haushälfte, die ich nur wegen Herrn BHs Verhalten zu erwerben gezwungen war, kann ich so niemals abbezahlen. Noch bekomme ich Eigenheimzulage, doch die ist befristet. Noch leben meine Eltern, aber sie sind schon sehr alt.
Danach bleibt nur noch Sozialhilfe. Ob meine Kinder, beide hochbegabte Kinder unter diesen Umständen noch studieren können? Filius Senior wohl schon, er studiert ja bereits. Aber Filii Junioris Lebensperspektiven sind schwerstens beeinträchtigt.
Zur Sorgerechtserklärung wurde ich jedoch damals in Hinblick auf Filii Senioris Belange genötigt. Der sagt jetzt: "Was soll`s! Der hat mir sowieso nichts mehr zu sagen, ich bin erwachsen" Als ich die Erklärung unterschrieb, glaubte ich, dass sich zwischen BH. und Filio Juniori eine ähliche Beziehung entwickeln würde, wie beim älteren Bruder. Das war jedoch niemals der Fall. Filius Junior hätte sich schwerstens gegen diese Erklärung gewehrt, wäre er damals etwas älter gewesen. Doch gerade ihn treffen die Auswirkungen am Härtesten.
Meine Eltern wollten mir oder meinen Kindern die andere, vermietete Haushälfte überschreiben, um unserer verschlechterten sozialen Lage entgegenzuwirken.
Ich kann das nicht annehmen, gerade weil Herr BH weiter im Sorgerecht beibt.
Je mehr wir besitzen, desto reizvoller ist es für ihn, weitere Vorstöße um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Filium Juniorem zu machen. Dieser will um keinen Preis der Welt zu seinem biologischen Vater, selbst dann nicht, wenn ich sterben sollte. Also lebe ich freiwillig unterhalb der Armutsgrenze, solange Herr BH. auch nur über die minimalste Chance auf ein Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Versucht er doch, auch weiterhin, seine selbstverschuldete miserable Beziehung zu Filio Juniori in ein von der Mutter verursachtes PA-Syndrom umzumünzen!
weiter