Unrecht heißt Familienrecht
Dokumente zum ersten Sorgerechtsprozeß
Bei den Akten wird ein Großteil der aufwendigen Formalismen, mit denen in der Regel die erste Seite bedeckt ist und diese Schreiben eindeutig als Gerichtsakten zeichnet, einfach weggelassen, um nicht unnötig Platz zu verschwenden. Aus dem gleichen Grund wird auch nicht absolut jedes eingereicht Schriftstück vorgestellt, aber eine ausreichende Menge, um ein Bild von den Prozessen zu geben.
Antrag von Frau van der Zanders Rechtsanwältin, 9. Juni 2004
Antragstellerin van der Zander
Antragsgegener BH.
Die Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin F.G. schreibt den
folgenden Antrag
das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder Filium Seniorem, geboren
am 17.06.1989 und Filium Juniorem, geboren am 15.06.1995 auf die
Antragstellerin allein zu übertragen:
der Antragstellerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung
der Unterzeichnerin zu bewilligen.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Der Antrag auf Übertragung
des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin soll nur
für den Fall gestellt werden,
dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Anbei überlasse ich
Ihnen den Antrag der
Antragstellerin über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
Belege.
Zu dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes
hilfsweise des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin wird wie
folgt ausgeführt:
Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Kinder Filii Senioris,
geboren am 17.06.1989 und Filii Junioris, geboren am 15.06.1995.
Der Antragsgegner ist der leibliche Vater. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet.
Am 15.10.1999 hatten die Parteien bei der Stadt Düsseldorf sowohl für das Kind Filium Seniorem als auch für Filium Juniorem eine Sorgerechtserklärung gegenüber dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf abgegeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung war die elterliche Sorge auf beide Parteien übergegangen.
Seit dem 15.10.1999 hat sich die Situation der Parteien erheblich verändert.
Die Antragstellerin hatte zum damaligen Zeitpunkt, da sie schwer erkrankt war,
sicherstellen wollen, dass die Kinder im Falle ihres Versterbens nicht getrennt
würden und beim Vater verbleiben könnten. Sie ging dabei davon aus, dass der
Antragsgegner die Kinder nicht allein, sondern mit Unterstützung seiner Mutter,
die sich zum damaligen Zeitpunkt hierzu auch in der Lage sah, versorgen würde.
Zwischenzeitlich ist die Mutter des Antragsgegners selbst schwer erkrankt. Die
Antragstellerin dagegen ist wieder gesund. Gesundheitliche Gründe, die ausschlaggebend
für die Abgabe der Sorgerechtserklärung waren, liegen heute nicht mehr vor.
Darüber hinaus hat sich die Beziehung der Parteien zu einander geändert. Der
Antragsgegner hat sich im Herbst 2003 einer anderen Frau zugewandt. Hiervon erfuhr
die Antragstellerin erst, nachdem der Antragsgegner den Kindern diese Frau bereits als
neue Mutter vorgeführt hatte. Durch Äußerungen bewirkt er auch, dass die gemeinsamen
Kinder verunsichert wurden. Es kam beim jüngeren Sohn Filio Juniori zu extremen Trennungsängsten in Bezug auf die Antragstellerin.Nicht nur durch dieses Verhalten, sondern auch
das weiter gezeigte Verhalten im Bekanntenkreis, wo der Antragsgegner wahrheitswidrig
behauptet, die Antragstellerin würde ihm die Kinder vorenthalten und sie negativ
beeinflussen, hat der Antragsgegner das vorhandene Vertrauensverhältnis zwischen
den Parteien vollständig zerstört. Aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
sieht die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr, das Sorgerecht für die beiden Kinder
gemeinsam mit dem Antragsgegner auszuüben. In diesem Zusammenhang spielt es auch
eine Rolle, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, die Privatsphäre der Antragstellerin
zu respektieren. Die Antragstellerin bewohnt mit den beiden Kindern sowohl das
Erdgeschoss als auch die erste Etage, während der Antragsgegner die zweite Etage
des Objektes benutzt. Hier befindet sich eine vollständig eingerichtete Wohnung. Der
Antragsgegner ist jedoch nicht bereit, der Antragstellerin die Schlüssel für den unteren
Wohnbereich auszuhändigen. Vielmehr ist er weiterhin im Besitz derselben. Die
Antragstellerin hat zum Beispiel einen von ihr privat genutzten Raum während ihrer
Abwesenheit abgeschlossen gehabt. Der Antragsgegner hat diesen Raum gewaltsam
geöffnet. Hierzu war er rechtlich nicht berechtigt. Dieses Verhalten des Antragsgegners
zeigt, dass ein gegenseitiger Respekt, der auch für die Ausübung eines gemeinsamen
Sorgerechtes notwendig ist, nicht mehr gegeben ist.
Darüber hinaus versuchte der Antragsgegner im gemeinsamen Bekanntenkreis der
Parteien den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin würde die Kinder negativ
beeinflussen. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin hat
dagegen wegen der Trennung verstärkt darauf geachtet, dass die gemeinsamen Kinder
den Antragsgegner auch besuchten und sich bei ihm aufhielten. Die Kinder waren dazu
aber nicht in dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Ausmaß bereit.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch bisher die wesentlichen Entscheidungen
für die gemeinsamen Kinder alleine treffen müssen. Der
Antragsgegner hat sich hierzu
nicht geäußert. Vielmehr oblag es der Antragstellerin die
Entscheidungen bezüglich
Kindergarten- und Schulwahlen zu treffen. Im Rahmen der
alltäglichen Erziehung kam
es häufig vor, dass die Antragstellerin eine Entscheidung , da
der Antragsgegner hierzu
nicht bereit war, traf. Der Antragsgegner hat dann
im Nachhinein diese Entscheidung
kritisiert. Wenn die Antragstellerin den Kindern etwas
verbat, dann kam es häufig dazu,
dass der Antragsgegner bei Kenntnis des Verbotes den Kindern
genau dies erlaubte.
Dieses Verhalten führte zu einer erheblichen Verunsicherung der
Kinder.
Auch unter Berücksichtigung diese Tatsachen ist eine
einvernehmliche Sorge für die
Kinder nicht mehr möglich. Es wird daher beantragt, der
Antragstellerin das alleinige
Sorgerecht zu übertragen.
Sollte das Gericht dem Antrag auf Übertragung des alleinigen
Sorgerechtes nicht
stattgeben, wird aus den oben aufgeführten Gründen hilfsweise
die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder auf die
Antragstellerin
beantragt.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
F. G. (Rechtsanwältin)
Während dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, ein Aufenthaltsbestimmungsrecht wäre unnötig, da Herr BH.mit dem Aufenthalt bei der Kindsmutter einverstanden sei, reichte dieser den folgenden Antrag ein, aus dem klar hervorgeht, dass genau das nicht stimmt
Um die Ungeheuerlichkeit der Argumentation richtig einschätzen zu können, halten sie sich bei der Lektüre dieser, so wie aller folgenden Schriftstücke von Herrn BH:s Anwälten folgende Tatsachen vor Augen, die ich jederzeit durch Zeugen und Dokumente beweisen kann.
1.) Ich bin eine außerordentlich stabile Frau von 52 Jahren, die noch nie im Leben auch nur den geringsten Anflug einer psychischen Störung hatte. Ich neige bei Beziehungskrisen nicht zu Eifersucht, da ich in besonderer Weise dem entspreche, was man sich nach dem Zeitgeschmack unter einer besonders attraktiven Frau vorstellt. Dadurch hatte ich Zeit meines Lebens wesentlich mehr Grund vor Männern zu flüchten als ihnen nachzulaufen. Inzwischen bin nicht mehr so hinreißend schön wie in der Jugend, dafür habe ich aber um so mehr an Selbstbewußtsein gewonnen und bin außerdem zu alt, um mir in Bezug auf Männerbeziehungen noch neue Reaktionsmuster anzugewöhnen.
2.) Meine Kinder haben keine Verhaltensstörungen, sondern sie sind einfach nur sensibler und intelligenter als der Durchschnitt. Sie sind sehr freiheitlich erzogen und würden sich daher eine Beeinflussung in der Art, wie Herr BH sie mir unterstellt, niemals gefallen lassen.
3.) Ich bin nicht erziehugsunfähig, sondern habe im Gegenteil eine außerordentliche pädagogische Begabung. Meine Kinder sind von mir so gefördert worden, dass mein ältester Sohn mit 16 Jahren bereits im 7. Semester an der Universität Mathematik und Informatik studieren kann, und das auch noch mit überragendem Erfolg.
4.) Ich habe meine Kinder niemals abgelehnt, sondern wir haben eine sehr starke Beziehung zueinander, die auf großer Ähnlichkeit beruht und bei der Herr BH. nie wirklich dazugehörte.
5.) Keine der angeblichen Zeugenaussagen ist echt
Herrn BHs Antrag auf alleiniges Sorgerecht
Betreff: van der Zander ./.BH
von Herrn BH. wird beantragt:
den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ( für Frau
van der Zander) abzulehnen,
den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die
Antragstellerin abzulehnen.
den Hilfsantrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes abzulehnen.
Der Antragsgegner beantragt weiterhin,
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen
minderjährigen Kinder Filium Seniorem, geb. am 17.06.1989 und Filium Juniorem, geb. am
15.06.1995 zu übertragen. :
dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter
Beiordnung von Frau RK Köln.
Begründung:
Zutreffend ist, dass die Parteien Eltern der Kinder Filii Seniori
und Filii Juniori sind.
Die Parteien leben seit Mitte der 70er Jahre zusammen, seit 1990
in der Immobilie
WF in Düsseldorf.
Das Zusammenleben war so gestaltet, dass der Antragsgegner mit
den gemeinsamen
Kindern in der ersten Etage wohnte, während die Antragstellerin
über eine eigene
Wohnung im Erdgeschoss verfügte. Die Antragstellerin ist
überzeugte Feministin und
war ausgesprochen enttäuscht, dass sie Jungen geboren hatte.
Nach den Geburten war
sie deprimiert und entwickelte nur langsam eine Bindung zu den
Kindern. Während sie
einer Berufstätigkeit als Künstlerin nachging, kümmerte sich
der Antragsgegner von Geburt der Kinder an um die Kinder und gab dafür sogar seinen
Beruf als freischaffender
Kunstmaler auf. Insoweit verweisen wir auf die Darstellung der
üblichen Tagesabläufe
während der Woche und am Wochenende in der Anlage 1. Aus
diesem Grunde
entwickelten die Kinder eine sehr enge Bindung zu dem
Antragsgegner.
Beweis: 1. Sachverständigengutachten
Fotos, Anlage 2
Zeugnis der Freundin des Antragsgegners, Frau HJ. zu laden über
den Antragsgegner
Richtig ist, dass am 15.10.1999 Sorgerechtserklärungen
gegenüber dem Jugendamt
der Stadt Düsseldorf abgegeben wurden. Falsch ist allerdings die
Behauptung der
Antragstellerin, dass sich die Mutter des Antragsgegners mit um
die Kinder kümmern
sollte. Wie oben ausgeführt, betreute der Antragsgegner die
gemeinsamen Kinder.
Mit der Mutter des Antragsgegners ist auch nie die von der
Antragstellerin behauptete
Absprache getroffen worden, diese wohnt in Karlsruhe und war ca.
2 - 3 mal überhaupt
nur zu Besuch bei den Parteien in Düsseldorf. Es war nicht
einmal die Rede davon,
dass die Mutter die Versorgung der Kinder übernimmt oder sich
auch nur zeitweise
um die Kinder kümmert. Es ist trifft zu, dass die
Antragstellerin zum Zeitpunkt der
Abgabe der Sorgerechtserklärungen erkrankt war. Es handelte sich
hier um eine
Viruserkrankung in Form der Feigwarzenkrankheit. Diese Krankheit
ist mit Herpes
vergleichbar. Mit einem Versterben der Antragstellerin war
entgegen ihrer Behauptung
überhaupt nicht zu rechnen. Es wird deshalb bestritten, dass die
Antragstellerin aus
diesem Grund die Sorgerechtserklärungen vor dem Jugendamt der
Stadt Düsseldorf
abgab.
Im Jahr 2001 scheiterte die Beziehung der Parteien. Bis Januar
2004 lebte der
Antragsgegner weiterhin gemeinsam mit den beiden Kindern im
ersten Stock der
Immobilie, während die Antragstellerin im Erdgeschoss wohnte.
Der Antragsgegner
kümmerte sich weitaus überwiegend um die gemeinsamen Kinder,
bereitete z.B.
die Mahlzeiten, fuhr die Kinder zur Schule. betreute die
Hausarbeiten, ging mit
den Kindern spazieren etc.
Im Herbst 2003 wandte sich der Antragsgegner einer anderen Frau
zu. Es trifft
nicht zu, dass der Antragsgegner den gemeinsamen Kindern die neue
Partnerin
als neue Mutter vorführte. Ebenso wenig verunsicherte er die
Kinder. Richtig ist
vielmehr, dass der Antragsgegner - wie es bei Aufnahme einer
neuen Beziehung
durchaus üblich ist - den gemeinsamen Kindern seine neue
Partnerin, Frau HJ.,
vorstellte. Man unternahm z.B. gemeinsame Spaziergänge, um sich
näher kennen
zu lernen. Davon, dass auf die Kinder negativ Einfluss genommen
wurde, kann
überhaupt keine Rede sein. Die Kinder sollten einen natürlichen
Umgang mit dieser
Situation entwickeln und die neue Partnerin akzeptieren; an eine
Wiederversöhnung
mit der Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu
denken.
Die Antragstellerin wirkte bedauerlicherweise in erheblichem
Maße auf die
gemeinsamen Kinder ein und setzte diese unter Druck. So teilte
sie den Kindern z.B.
mit, dass die Partnerin des Antragsgegners ihr die Kinder
wegnehmen wolle. Sie
erzählte dem Sohn Filio Juniori, dass er seiner
Mutter durch die neue Partnerin
weggenommen werden solle. Außerdem erzählte sie fortlaufend den
gemeinsamen
Kindern Schlechtes über den Antragsgegner und seine Partnerin,
so dass diese
verunsichert reagierten. Im Januar 2004 zog der Antragsgegner auf
Druck der
Antragstellerin in die zweite Etage. Hintergrund für den
vorläufigen Rückzug in das
Atelier war, dass die Parteien zeitweise miteinander Streit
hatten und die Antragstellerin
darauf bestand, diesen offen vor den gemeinsamen Kindern
auszutragen. So nahm sie
beispielsweise den achtjährigen Sohn auf den Schoß und warf
laut und für den Sohn
gut hörbar dem Antragsgegner vor, er liebe die gemeinsamen
Kinder nicht mehr.
Nur um diese Eskalation unmittelbar vor den Kindern zu vermeiden,
zog sich der
Antragsgegner in das Atelier im zweiten Stock zurück. Die
Antragstellerin hatte ihm
auch mitgeteilt, dass sie die Kinder "zum Hass
erziehe". Derartige Eskalationen wollte
der Antragsgegner tunlichst vermeiden. Nur aus Vernunftgründen
und zum Schutz der Kinder zog er deshalb vorläufig in die zweite
Etage.
Dort ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine
vollständig eingerichtete
Wohnung vorhanden. Vielmehr handelt es sich um ein Atelier, das
überhaupt nicht
auf die Nutzung als Wohnung ausgerichtet ist. Beispielsweise ist
in der Küche überhaupt
kein Waschbecken vorhanden.
Beweis: 1. Fotos, Anlage 3
2. Inaugenscheinnahme
Seit diesem Zeitpunkt unterbindet die Antragstellerin den Kontakt
der Kinder mit dem
Antragsgegner. Sie hat diese gezielt gegen den Antragsgegner und
seine Partnerin
aufgehetzt und sie ihm vorenthalten. Die Antragstellerin setzt
alles darauf, den Kindern
den Antragsgegner zu verleiden. So hat die Antragstellerin
beispielsweise verleumdende
Briefe an den Antragsgegner und seine neue Partnerin geschrieben
und dort auch völlig
unwahre Behauptungen aufgestellt.
Beweis:
Email vom 16.01.04,
Email vom 15.01.04,
Schreiben ohne Datum
Schreiben an die Eltern des Antragsgegners vom 23.03.04,
Anlagenkonvolut 4
Die nur exemplarisch vorgelegten Emails und Schreiben der
Antragstellerin verschaffen
schon einen Eindruck darüber, dass die Antragstellerin letztlich
vor nichts zurückschreckt,
um die gemeinsamen Kinder gegen die Antragsgegner und seine
Partnerin aufzuhetzen.
So hat beispielsweise die Antragstellerin ausweislich der Briefe
den gemeinsamen Sohn Filium Seniorem beauftragt, Emailkorrespondenz des Antragsgegners
mit seiner Freundin "abzufangen". Außerdem ergibt sich aus den
vorgenannten Unterlagen, dass die
Antragstellerin ein T-shirt der Freundin des Antragsgegners in
die Toilette geworfen
hat. Im Beisein der gemeinsamen Kinder hat sie sodann eine Email
aufgesetzt, in der
es wörtlich heißt:
"Das T-shirt mit ins Grab
Das wollt ich doch kaum glauben! Doch da liegt es!
Welch nasses Grab!
Vorsicht beim Pinkeln, sonst rutscht es den Kanal hinunter!
Es duftet auch so toll (ständig muss er daran schnuppern)
Doch leider etwas streng.
Kein Wunder, in dieses Klo pinkeln nur Männer."
Ohne diese deftige Sprache näher kommentieren zu wollen - das
Gericht mag
sich hier seinen eigenen Teil denken -, wird doch sehr deutlich,
dass sich die
Antragstellerin offensichtlich in einem Ausnahmezustand befindet,
in dem sie vor
keinerlei Mitteln zurückschreckt. Entscheidend ist, dass dies
auch zum Nachteil
der gemeinsamen Kinder geschieht, die in die private
Auseinandersetzung der Parteien
hineingezogen und gegen den Antragsgegner instrumentalisiert
werden.
Ausweislich des Schreibens vom 30.01.2004 setzte die
Antragstellerin ferner
eine Blankobescheinigung auf, wonach der Antragsgegner freiwillig
auf das gemeinsame
Sorgerecht für die Kinder verzichten sollte. Auch diese
Bescheinigung formulierte
die Antragstellerin im Beisein der gemeinsamen Kinder, die
hierdurch völlig verunsichert
wurden, da sie davon ausgehen mussten, dass der Antragsgegner
offensichtlich an dem
Sorgerecht für die Kinder nicht mehr interessiert ist.
Für sich spricht auch der Brief der Antragstellerin an den
Antragsgegner ohne Datum,
der ein deutliches Bild über den Zustand der Antragstellerin
vermittelt. Auch insoweit
ergibt sich für den objektiven Betrachter, dass die
Antragstellerin offensichtlich durch
ihre Eifersucht in ihrem Verhalten so beeinträchtigt wird, dass
sie auf die Kindesinteressen
nicht mehr in ausreichendem Maße Rücksicht nimmt. Es geht ihr
offensichtlich allein
darum, den Antragsgegner und seine Partnerin zu beleidigen. Ob
und inwieweit die
Kinder dies mitbekommen, ist der Antragstellerin offensichtlich
egal. Letzteres wird
auch dadurch belegt, dass die Antragstellerin sämtliche Briefe
den Kindern persönlich
in die Hand gedrückt hat und sie aufgefordert hat, diese zu dem
Vater hochzubringen.
Es kann so nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder dadurch
quasi animiert wurden,
diese Schmähbriefe gegen den Vater zu lesen, was zu einer
weiteren Verunsicherung der
Kinder geführt hätte. Die Kinder leiden unter der Trennung und
trauen sich nicht, der
emotional sehr gereizten Antragstellerin mitzuteilen, dass sie
lieber bei dem Antragsgegner
leben möchten.
Nicht zutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, der
Antragsgegner habe einen
Raum der Antragstellerin gewaltsam geöffnet. Vielmehr war es so,
dass die Antragstellerin
ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner vor eine in der Wohnung
liegende Tür einen
Stuhl gestellt hatte, um das Öffnen zu verhindern. Dies war dem
Antragsgegner nicht
bekannt. Als er den Raum betreten wollte, brach der Türgriff ab.
Es kann also keine
Rede davon sein, dass der Antragsgegner hier gewaltsam sich
Zutritt verschafft.
Abgesehen davon handelt es sich bei den Räumlichkeiten auch
nicht um die alleinigen
Räumlichkeiten der Antragstellerin, vielmehr sind dies Räume
des Antragsgegners.
Es existiert hier ein Mietvertrag für die erste Etage auf den
Namen des Antragsgegners.
Festzuhalten ist nach alledem, dass der Antragsgegner die
gemeinsamen Kinder jedenfalls
bis zur räumlichen Trennung der Parteien im Januar 2004 quasi
wie eine Mutter erzogen
und betreut hat. Offensichtlich allein aufgrund der Tatsache,
dass sich der Antragsgegner
einer neuen Partnerin zugewandt hat, hat sich die Antragstellerin
jetzt offensichtlich
entschieden, die Kinder gegen den Vater aufzubringen und nunmehr
durch Antrag auf
Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie zu entziehen.
Gerade mit Rücksicht darauf, dass die gemeinsamen Kinder eine
enge Bindung zu
dem Antragsgegner haben, ist der Antrag abzulehnen. Es entspricht
dem Kindeswohl,
es bei dem gemeinsamen Sorgerecht zu belassen. Außerdem ist es
nach dem Kindeswohle
angezeigt, dem Antragsgegner das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu gewähren.
Beweis für alles Vorstehende:
Sachverständigengutachten
Die Kinder sind seit klein auf daran gewöhnt, beim
Antragsgegner zu leben. Dies
haben sie auch bis einschließlich Januar 2004 getan. Erst seit
ganz kurzer Zeit hat
die Antragstellerin die Obhut der Kinder übernommen. Dem
Kindeswohl entspricht
es deshalb, es bei der bisherigen Situation zu belassen. Aus
diesem Grund ist dem
Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
stattzugeben.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des
Antragsgegners reichen wir nach.
(Dr. RK,) Rechtsanwältin
Entgegnung von Frau van der Zanders Rechtsanwältin,13.Januar 2005
Van der Zander ./. BH.
In der Familiensache
Van der Zander ./. BH.
wird nachdem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt
wurde, zum Schriftsatz
des Antragsgegners vom 18.08.2004 wie folgt Stellung genommen:
Es wird beantragt:
Den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
für die
gemeinsamen minderjährigen Kinder Filium Seniorem , geboren am
17.06.1989
und Filium Juniorem, geboren am 15.06.1995 auf den Antragsgegner
zurückzuweisen.
Begründung:
Die beiden minderjährigen Kinder sind seit der Geburt von der
Antragstellerin
überwiegend allein versorgt und betreut worden. Die
Antragstellerin hat alle
notwendigen Entscheidungen für die Kinder allein getroffen, da
der Antragsgegner
sich zu anstehenden Fragen nicht geäußert hat
Die Kinder wohnen bei der Antragstellerin. Die Angaben des
Antragsgegners bzgl.
der Wohnsituation sind falsch.
Bei dem Objekt WF in Düsseldorf handelt es sich um ein
Mehrfamilienhaus, welches
ursprünglich über 4 Wohnungen verfügte. Da die
Erdgeschosswohnung zu klein ist -
die Wohnung in der ersten l. Etage ist größer - um dort mit 2
Personen zu wohnen
und den Arbeitsbereich der Antragstellerin als Bildhauerin
unterzubringen, war bereits
vor Einzug der Parteien in das Objekt abgesprochen, dass das die
Wohnung in der
l. Etage mit dem Erdgeschoss durch einen Deckendurchbruch
miteinander verbunden
werden sollte. Die diesbezüglichen Arbeiten waren vor Einzug der
Antragstellerin
mit dem gemeinsamen Sohn Filiio Seniori durchgeführt. Dies war
in der Form
geschehen, dass in dem von der Antragstellerin als
Wohn-/Schlafzimmer genutzten
Raum ein Durchbruch in die l. Etage geschaffen wurde und über
das im Erdgeschoss
befindliche Hochbett ein standiger Zugang zu dem
darübergelegenen Raum gegeben ist.
Während die Beziehung der Parteien noch "in Ordnung"
war, wurden die Räumlichkeiten
im Erdgeschoss und in der l. Etage von beiden Parteien und den
Kindern gemeinsam
genutzt. Der Antragsgegner nutzte zu diesen Räumlichkeiten
anfangs noch ein Zimmer
im Dachgeschoss, später ein Zimmer in der Wohnung in der 2.
Etage. Die gesamte
Wohnung in der 2. Etage bewohnt er nun seit der Trennung.
Die Antragstellerin mag zwar die Ideen des Feminismus
unterstützen, dies hat aber
keine Bedeutung für ihre Gefühle für die Kinder. Die
Antragstellerin hat bereits
während der Schwangerschaft eine enge gefühlsmäßige Bindung
zu den Kindern
aufgebaut. Sie war nicht wie vom Antragsgegner behauptet nach der
Geburt deprimiert,
sondern hat die Kinder - beide waren eine Hausgeburt -
unmittelbar nach der Geburt
gestillt und sich um die Kinder gekümmert. Die Kinder wurden vom
ersten Tag von der Antragstellerin und nicht vom Antragsgegner umsorgt. Sie
haben auch die ersten
Lebensjahre im Bett der Antragstellerin geschlafen. Da die
Antragstellerin die Kinder
seit ihrer Geburt versorgt hat, kann nicht die Rede davon sein,
dass der Antragsgegner
seinen Beruf als freischaffender Kunstmaler wegen der Versorgung
der Kinder
aufgegeben hat. Fakt ist vielmehr, dass der Antragsgegner
obgleich ihm durch
urlaubsbedingte Abwesenheit der Antragstellerin und der Kinder
die Möglichkeiten
für ungehindertes gegeben wurden, sich nicht um die Ausübung
seines Berufes
kümmerte. Da die Kinder überwiegend von der Antragstellerin
versorgt wurden,
können sie nicht aufgrund einer Versorgung durch den
Antragsgegner eine besonders
enge Beziehung zu ihm entwickelt haben.
Ausschlaggebend für die Abgabe der Sorgerechtserklärung war die
Erkrankung der
Antragstellerin. Nachdem sie erst 2 schwere Lungenentzündungen
hatte, dann an
Kondylomen litt - Vorstufe für Gebärmutterhalskrebs, der
tödlich enden kann - und
anschließend an einem Schilddrüsentumor, der als
krebsverdächtigt behandelt wurde,
erkrankte, entschied sie sich bei Mitteilung der letzten
Erkrankung zur Abgabe der
Sorgerechtserklärung. Ausschlaggebend für die Abgabe der
Sorgerechtserklärung
war somit die schwere Erkrankung und nicht wie der Antragsgegner
vorträgt eine
Viruserkrankung in Form der Feigwarzenkrankheit.
Während der Erkrankungen hat sich die Antragstellerin weiter
intensiv um die Kinder
gekümmert, Arzttermine so gelegt, dass die Versorgung der Kinder
nicht beeinträchtigt
wurde.Auch während dieser schweren Zeit hat sich der
Antragsgegner nicht um die
Versorgung der Kinder gekümmert.
Die Beziehung der Parteien ist gescheitert. Eine Versöhnung ist
nicht möglich.
Bereits vor der Trennung der Parteien hatten die Kinder im Rahmen
von Gesprächen,
wenn die Parteien zum Beispiel aufgrund der Trennung von Bekannten das Thema
ansprachen sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie im
Falle einer Trennung
bei der Antragstellerin leben wollten. Die Kinder haben ohne jede
Beeinflussung durch
irgend eine Person sprich ohne Beeinflussung durch den
Antragsgegner oder die
Antragstellerin ihr Entscheidung getroffen. Dies sollte der
Antragsgegner akzeptieren.
Nachdem der Antragsgegner eine Beziehung zu einer anderen Frau
aufgenommen hatte,
war selbstverständlich ein weiteres gemeinsames Bewohnen der
Wohnungen im
Erdgeschoss und in der l. Etage des Hauses Werstener Feld 255
nicht mehr möglich.
Bei der vom Antragsgegner genutzte Wohnung in der 2. Etage
handelt es ich um eine
vollständige Wohnung und nicht um ein Atelier. In der Wohnung
befinden sich z.B.
noch Badmöbel, die der vorherige Mieter ebenso wie die
vollständig eingerichtete
Küche hinterlassen hatte. Aus welchen Gründen der Antragsgegner
die Küche
entfernt hat, ist der Antragstellerin nicht bekannt. Er kann
jedoch jetzt nicht behaupten,
dass die Wohnung in der Küche nicht über ein Waschbecken
verfügt, wenn er es
zuvor selbst entfernt hat.
Es ist nicht richtig, wenn der Antragsgegner behauptet, dass die
Antragstellerin den
Kontakt der Kinder zum Antragsgegner unterbindet. Sie hat nach
der Trennung
noch die Kinder motiviert zum Antragsgegner zu gehen. Aus diesem
Grunde bat
sie auch den Antragsgegner den gemeinsamen Femseher mit in seinen
Wohnbereich
zu nehmen, damit die Kinder einen Anreiz zum Besuch bei ihm
hätten. Wenn die
Kinder trotz dieses Anreizes und der Aufforderung der
Antragstellerin mit dem
Antragsgegner doch etwas zu unternehmen, sich lieber bei der
Antragstellerin aufhalten,
ist dies eine Entscheidung der Kinder und nicht der
Antragstellerin. Der Antragsgegner
mag sein in der Vergangenheit gezeigte Verhalten überprüfen, ob
darin nicht die
Ursache für das Verhalten der Kinder zu finden ist. So z.B. als
er die Kinder über
seine neue Beziehung bewusst belog. Er hatte den Kindern
gegenüber behauptet,
dass die Beziehung zu Frau HJ. beendet sei. Als die Kinder
strahlten und vor Freude
Filius Senior an den PC ging um sich an dieser für ihn
erfreulichen Email zu erfreuen,
musste er feststellen,dass die Email nur gemeine Witze über die
Antragstellerin und ein
äußerst peinliches Loblieb über das Schnuppem an einem HJschen
T-Shirt enthielt.
In diesem Zusammenhang wurde auch die vom Antragsgegner
vorgelegte Email
15.01.2004 und 16.01.2004 gefertigt. Sie sind somit im
Zusammenhang zu dem
Verhalten des Antragsgegners von diesem Tage zu sehen und nicht
isoliert zu
betrachten. Der Zettel mit dem Verzicht auf das gemeinsame
Sorgerecht wurde
dem Antragsgegner vorgelegt, nachdem dieser der Antragstellerin
im Beisein des
jüngeren Sohnes Filii Junioris angedroht hatte, ihr die Kinder
wegzunehmen und
Filius Junior sich darauf hin, in Panik die Antragstellerin zu
verlieren an diese
geklammert hat.
Mit Erstaunen musste die Antragstellerin zur Kenntnis nehmen,
dass persönliche
Briefe an die Eltern des Antraggegners von diesen an den
Antragsgegner weitergegeben
wurden und nun als "angeblicher Beweis" im Schreiben
angeführt werden. Fakt ist,
dass die Eltern des Antragsgegners Miteigentümer des Objektes
und daher auch in
die Entscheidung der weiteren Nutzung des Objektes einzubeziehen
sind.
Der Antragsgegner hat diesen wesentlichen Punkt in seinem
Schriftsatz bewusst nicht
erwähnt und versucht so einen falschen Eindruck von der
Antragstellerin zu erwecken.
Sofern der Antragsgegner bestreitet den Raum der Antragstellerin
gewaltsam geöffnet
zu haben, sprechen die Fakten eine deutlich Sprache. Die Parteien
lebten getrennt,
der Antragsgegner hatte zu diesem Zeitpunkt kein Recht die
Räumlichkeiten der
Antragstellerin in ihrer Abwesenheit zu betreten und versuchte
dies gleichwohl.
Abschließend ist festzuhalten, da die Antragstellerin sich seit
der Geburt überwiegend
um die Kinder gekümmert hat und die Kinder eindeutig gegenüber
der Mitarbeiterin
vom Jugendamt äußerten bei der Antragstellerin leben zu wollen,
dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin zu übertragen ist.
Es wird um Zustellung des Antrages auf Übertragung des
Aufenthaltbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin gebeten. Zu diesem Zwecke wird
die Antragsschrift
vom 09.06.2004 in dreifacher Ausfertigung nochmals beigefügt.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
(F. G.) Rechtsanwältin
weiter